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Die Antworten auf häufig gestellte Fragen

Baugesuche und Baubewilligungen

Archivierte Baugesuche

Wie erhalte ich Einsicht in archivierte Baugesuche?

Mit diesem Formular können Sie sich anmelden. Falls Sie für die Einsicht in die Akten Unterstützung benötigen, können Sie dies im Anmeldeformular ankreuzen und den gewünschten Zeitpunkt wählen. In der Regel können Sie die Baugesuche in der Woche nach Ihrer Anmeldung einsehen.

Öffnungszeiten für selbstständige Einsicht:
Montag–Freitag
8.00–11.45 Uhr
14.00–16.30 Uhr

Öffnungszeiten für Einsicht mit Unterstützung:
Dienstag–Donnerstag
8.00–11.45 Uhr
Mittwoch zusätzlich von 14.00–16.30 Uhr
Oder auf Voranmeldung

Wo kann ich die Baugesuchsakten einsehen?

Sie können die Akten einsehen bei der

Stadtplanung
Baubewilligung und Kontrollen
Zentralstrasse 49
2502 Biel
032 326 26 21

Wieviel kostet mich die Einsicht?

Selbstständige Einsicht: CHF 25.- pro Baugesuch
Einsicht mit Unterstützung: CHF 50.- pro Termin

Kopien oder Scans werden zusätzlich verrechnet (siehe Informationen im Anmeldeformular).

Die Kosten müssen Sie vor Ort mit der Karte (Postfinance, maestro, Kreditkarte) begleichen. Der Betrag ist auch dann fällig, wenn Sie nicht erscheinen. 

Aufhebung von öffentlichen Parkplätzen

Welche Behörde ist für die temporäre Aufhebung von öffentlichen Parkfeldern zuständig?

Zuständig ist das Polizeiinspektorat der Stadt Biel . Die definitive Aufhebung von Parkplätzen ist auf jeden Fall bewilligungspflichtig.

Baudenkmäler

Wie gehe ich vor, wenn ich bauliche Veränderungen an einem Baudenkmal vornehmen will?

Die Baudenkmäler sind im kantonalen Bauinventar der Stadt Biel erfasst.

Auf der kantonalen Website Bauinventar online können Sie prüfen, ob Ihre Liegenschaft im Bauinventar aufgeführt ist.

Die kantonale oder die kommunale Denkmalpflege beurteilt und begleitet Bauvorhaben im Zusammenhang mit Baudenkmälern oder geschützten Ortsbildern.

Bitte nehmen Sie deshalb frühzeitig Kontakt auf

Wir empfehlen Ihnen zudem, eine Voranfrage bei der Stadtplanung, Baubewilligungen und Kontrollen, einzureichen.

Bauprofile

Muss ich für mein Bauvorhaben Bauprofile aufstellen?

Ja, denn nach Art. 16 des Baubewilligungsdekrets (BewD) müssen Sie mit der Einreichung der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände durch Profile kenntlich machen. Die Profile müssen Sie bis zur Rechtskraft des Bauentscheids stehen lassen. Sie müssen der Abteilung Stadtplanung, Dienststelle Baubewilligungen und Kontrollen, ein Nachweis vorlegen, dass die Profile dem Projekt entsprechen. Das Baugesuch wird erst nach Erhalt dieses Nachweises veröffentlicht oder bekannt gemacht.

Das Aufstellen von Profilen ist hingegen nicht erforderlich, wenn alle betroffenen Nachbarn Ihrem Projekt schriftlich zugestimmt haben.

Dachsanierung

Braucht eine Dachsanierung eine Baubewilligung?

Eine Dachsanierung braucht in der Regel eine Baubewilligung, wenn

  • die Liegenschaft im Bauinventar eingetragen ist; wir empfehlen in diesem Fall eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der städtischen Fachstelle Denkmalpflege oder der kantonalen Denkmalpflege;
  • die Dachsanierung mit einer Nutzungsänderung des Dachgeschosses verbunden ist;
  • Dachfenster eingebaut werden, welche die maximal zulässige Fläche für bewilligungsfreie Bauten (max. zwei höchstens 0,8m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche) überschreiten;
  • wesentliche Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes (zum Beispiel andere Materialisierung oder Farbe) vorgenommen werden.

Bei einer Dachsanierung sind zudem folgende Bestimmungen zu beachten:

  • die Brandschutzbestimmungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF);
  • die Rahmenbedingungen des kantonalen Baurechts (Art. 6 BewD);
  • die Bestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung (zum Beispiel bei neuer Isolation/Dämmung von Dächern und/oder Fassaden);

die Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern erfordert unter gewissen Umständen eine Baubewilligung (Richtlinien Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien [pdf, 2.3 MB]).

Fassadensanierung / Malerarbeiten

Brauchen eine Fassadensanierung und Malerarbeiten eine Baubewilligung?

Für eine Fassadensanierung und Malerarbeiten braucht es in der Regel eine Baubewilligung, wenn

  • eine Liegenschaft im Bauinventar eingetragen ist. In diesem Fall empfehlen wir eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der städtischen Fachstelle Denkmalpflege oder der kantonalen Denkmalpflege;
  • Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes (zum Beispiel andere Materialisierung oder Farbe, Verputz einer Riegfassade, Weglassen der Sprossen bei Fenstern) vorgenommen werden.
    Weitere Informationen dazu finden Sie in der BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern.

Bei einer Fassadensanierung sind weiter folgende Bestimmungen zu beachten:

Gastgewerbe

Was muss ich bei einem Baugesuch im Gastgewerbe beachten?

Für gastgewerbliche Betriebe und für die Überzeit im Gastgewerbe benötigen Sie spezielle Bewilligungen. Zuständig ist die Abteilung Stadtplanung, Dienststelle Bewilligungen und Kontrollen. Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der städtischen Website unter GastgewerbeÜberzeitbewilligung im Gastgewerbe und Terrassen eines Gastgewerbebetriebs.

Heizungswechsel

Braucht ein Heizungswechsel eine Baubewilligung?

Ja. Die Baubewilligungspflicht ist immer gegeben, wenn eine Änderung im Innern eines Gebäudes die Brandsicherheit betrifft, also zum Beispiel: der Neubau von Feuerungs- und Abgasanlagen, Änderungen oder Umstellungen an diesen Anlagen oder der Einbau von zusätzlichen Feuerstellen wie Cheminées, Kachelöfen oder Kochherden (Punkt 1. g der BSIG-Weisung 7/725.1/1.1.

Wichtige Hinweise zu den Brandschutzvorschriften finden Sie auch auf der Website der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF).

Meldepflicht (Art. 40a, KEnG)

Bitte beachten Sie, dass jeder Heizungswechsel über eBau gemeldet werden muss. Sofern Öl- oder Gasheizungen mit einem identischen System ersetzt werden, sind zusätzlich Anforderungen an die Energieeffizienz zu erfüllen. Die Leitbehörde prüft die Meldung und veranlasst, falls notwendig, ein Bewilligungsverfahren.

Anlagen für erneuerbare Energie

Detaillierte Informationen zum Vorgehen bei der Installation von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien finden Sie auf der Seite «Solaranlagen, Wärmepumpen und Windkraftanlagen»

Hindernisfreies Bauen

Was muss ich bei der Erstellung von hindernisfreien Anlagen und Bauten beachten?

Das kantonale Baugesetz (BauG) verlangt, dass öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein müssen (Art. 22 Abs. 1 BauG). Das Innere von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen ist so zu gestalten, dass es mit einem geringen Aufwand an die Bedürfnisse von Personen mit Behinderung angepasst werden kann.

Kontakt für Fragen zum hindernisfreien Bauen: Kantonalen Fachstelle für hindernisfreies Bauen Procap

Unter nachstehenden Links finden Sie Informationen in den gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen:

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Müssen bei Neubauten Ladestationen für Elektrofahrzeuge eingeplant werden?

Ja. Die Nachfrage für Elektrofahrzeuge nimmt stetig zu und damit auch das Bedürfnis nach entsprechenden Ladestationen.

Das revidierte kantonalen Energiegesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Neu muss bei Neubauten ein angemessener Teil der Parkplätze mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorbereitet und ausgerüstet werden (Art. 18a, BauG). Damit können auch erhebliche Folgekosten vermieden werden.

Braucht es eine Baubewilligung?

Bei der Installation einer Ladestation in einer privaten Garage auf privatem Grundstück ist, unter Vorbehalt von Art. 7 BewD, keine Baubewilligung nötig.

Bei der Installation einer Ladestation auf halböffentlichen oder öffentlichen Parkplätzen ist eine Baubewilligung nötig. Wir empfehlen Ihnen eine Voranfrage zu machen.

Mobilfunkanlagen

Brauchen Mobilfunkantennen bzw. Mobilfunkanlagen eine Baubewilligung?

Bauliche Änderungen an Mobilfunkanlagen, welche von der kantonalen Stelle nicht als Bagatelländerung genehmigt werden, unterliegen der Baubewilligungspflicht. Entsprechende Bewilligungen erteilt die Abteilung Stadtplanung, Dienststelle Baubewilligungen und Kontrollen. Diese prüft jedoch nur die Vollständigkeit und die formelle Richtigkeit des Baugesuchs. Ein Gesuch für das Aufstellen einer Mobilfunkantenne können Sie über eBau online einreichen.

Für Fragen zu Emissionen, Gesundheitsschutz, Einhaltung der Umweltvorschriften und der Beurteilung bezüglich Bagatellfall ist das Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz des Kantons Bern, zuständig.

Detaillierte Informationen zum Einreichen eines Gesuchs finden Sie auf der städtischen Website Mobilfunkanlagen.

Was sind Bagatelländerungen an Mobilfunkanlagen?

In einem Rundschreiben vom 28. März 2013 hat das Bundesamt für Umwelt einen Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) für geringfügige Änderungen (Bagatelländerungen) herausgegeben. Zur entsprechenden Bewilligungspraxis in den Kantonen hat die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) am 7. März 2013 eine Empfehlung an die Kantone abgegeben. Demnach ist es zulässig, an einer bestehenden Mobilfunkanlage ohne ein ordentliches Baubewilligungsverfahren Änderungen durchzuführen. Eine Voraussetzung dafür ist die Prüfung durch die zuständige NIS-Fachstelle des Kantons (Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz). Diese überprüft die Anwendung der Bagatellkriterien mit Hilfe des obligatorisch einzureichenden neuen Standortdatenblatts. Damit überprüft sie auch die Einhaltung der massgebenden Anlagegrenzwerte in der näheren Umgebung der jeweiligen Mobilfunk-Basisstation, wenn beispielsweise eine Antennenkonfiguration geändert wurde. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Bagatellkriterien wird die Zustimmung verweigert. In diesem Fall wird das neue Standortdatenblatt der Baubehörde zur Kenntnis abgegeben. Für die Genehmigung ist dann ein Baugesuch notwendig.

Zusammen mit weiteren Kriterien gelten die folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen für Bagatelländerungen:

  • die Sendeleistung WERP darf nicht erhöht werden;
  • die Immissionsfeldstärke an den berechneten OMEN darf nicht zunehmen, oder nur um 0,5 V/m dort, wo der berechnete Wert mindestens 50 % unter dem Anlagegrenzwert (AGW) liegt.

Detaillierte Informationen zum Einreichen eines Gesuchs finden Sie auf der städtischen Website Mobilfunkanlagen.

Reklamen / Plakate

Brauchen Firmenanschriften, Reklamen und Plakatträger eine Baubewilligung?

Grundsätzlich benötigen alle Aussen- und Strassenreklamen eine Baubewilligung (siehe Art. 1a Abs. 1 BauG und Art. 99 Abs. 1 Signalisationsverordnung SSV). Die baubewilligungsfreien Strassenreklamen sind unter Vorbehalt von Art. 7 BewD in Art. 6 des kantonalen Baubewilligungsdekretes (BewD) geregelt.

Baugesuche für Reklamen (inkl. Firmenanschriften, Stelen, usw.) und Plakatträger können Sie wie andere Baugesuche über eBau online einreichen.

Mobile Angebotstafeln und Reklameständer (sogenannte Stopper) bei Verkaufsgeschäften und Restaurants sowie Wahlplakate oder Plakate für Veranstaltungen werden durch das Polizeiinspektorat der Stadt Biel bewilligt.

Beachten Sie, dass seit 1. Januar 2023 Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ausgeschaltet werden müssen, sofern sie nicht aus betrieblichen Gründen oder zur Sicherheit erforderlich sind (Art. 27a, KEnV). Die bestehenden Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen müssen bis 1. Januar 2028 den kantonalen Vorschriften des Energiegesetzes (KEnG) und der Energieverordnung (KEnV) angepasst werden.

Unter den nachfolgenden Links finden Sie Informationen in den gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen:

Signalisationsverordnung (SSV)
Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD)
Strassenverordnung (SV)
Reglement über die Reklame in der Stadt Biel (RR)
Verordnung über die Reklame in der Stadt Biel (RV)

Restaurant / Take-away

Was ist der Unterschied zwischen einem Take-away-Betrieb und einem Restaurant?

Ein Take-away-Betrieb darf im Konsumationsbereich höchstens 6 Steh- oder Sitzplätze anbieten. Der Konsumationsbereich muss nicht zwingend mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet sein. Eine Terrasse im Aussenbereich ist nicht bewilligungsfähig. Für den Betrieb ist keine Bewilligung des Regierungsstatthalteramtes nötig. Die zuständige Leitbehörde ist die Stadt Biel.

Im Gegensatz dazu ist die Steh- oder Sitzplatzanzahl in einem Restaurationsbetrieb nicht beschränkt, sofern die Lüftung im Konsumationsbereich ausreichend ist. Der Konsumationsbereich muss zwingend mit einer ausreichenden mechanischen Be- und Entlüftungsanlage versehen werden. Eine Terrasse im Aussenbereich kann beantragt werden. Die zuständige Leitbehörde ist das Regierungsstatthalteramt, das auch die Betriebsbewilligungen erteilt. Bitte erkundigen Sie sich beim Regierungsstatthalteramt Biel über die Anforderungen für eine Betriebsbewilligung.

Selbstdeklaration

Wo finde ich die notwendigen Formulare für die Selbstdeklaration?

Die beiden Formulare für die Selbstdeklaration der Baukontrollen SB1 und SB2 sind über eBau auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben und bei der Gemeinde einzureichen. Sie finden die Formulare auch auf der Website des Kantons Bern.

Das Formular SB1 ist vor Baubeginn bei uns einzureichen.

Das Formular SB2 ist nach Bauende bei uns einzureichen.

Sichtschutzwände

Braucht die Installation von Sichtschutzwänden eine Baubewilligung?

Wenn die Sichtschutzwände eine Höhe von 2 m und eine Länge von 4 m übersteigen (werden die Wände gestaffelt erstellt, sind sie in der Länge zusammenzuzählen) sind sie baubewilligungspflichtig. Baugesuche für Sichtschutzwände können Sie wie andere Baugesuche über eBau online einreichen.

Wenn die Sichtschutzwände eine Höhe von 2 m und eine Länge von 4 m nicht übersteigen (werden die Wände gestaffelt erstellt, sind sie in der Länge zusammenzuzählen) sind sie bewilligungsfrei. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strassen- und Nachbarrechtes sowie des Ortsbildschutzes (Baudenkmal, ISOS).

In jedem Fall müssen die Sichtschutzwände in zufriedenstellender Weise in den räumlichen Kontext und die bauliche Umgebung integriert werden.

Überzeit

Welche Behörde bewilligt die Überzeit im Gastgewerbe?

Das Regierungsstatthalteramt Biel ist für die Bearbeitung von generellen Überzeitbewilligungen im Gastgewerbe zuständig. Für einzelne Überzeitbewilligungen fragen Sie bitte beim Polizeiinspektorat der Stadt Biel an.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der städtischen Website unter Überzeit im Gastgewerbe.