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Öffentlichkeitsprinzip

Die Bieler Behörden und die Verwaltung praktizieren eine aktive Informationspolitik, die insbesondere den Anforderungen des Informationsgesetzes entspricht.

Information durch die kommunalen Behörden

Der Gemeinderat und die Stadtverwaltung müssen über ihre Tätigkeiten informieren, um die nötigen Grundlagen für die freie Meinungsbildung, die demokratische Mitwirkung und die Bildung eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Behörden und der Bevölkerung zu schaffen.

Die Informationspolitik ist in zwei Teile gegliedert:

  • Die Information von Amtes wegen
  • Die Information auf Anfrage

Die Informationspflicht und das Transparenzgebot werden jedoch eingeschränkt durch:

  • Das Amtsgeheimnis und die Vertraulichkeit vor dem abschliessenden Entscheid der Behörde
  • Den Schutz überwiegender öffentlicher Interessen (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, mögliche Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses, des Vollzugs konkreter Massnahmen oder behördlicher Verhandlungspositionen)
  • Den Schutz berechtigter privater Interessen (Schutz der Privatsphäre, Schutz der Persönlichkeit bei laufenden Verfahren, Schutz von Geschäfts- oder Berufsgeheimnis)

Information von Amtes wegen

Die Information von Amtes wegen erfolgt in den beiden Amtssprachen. Die wichtigsten Beschlüsse der Behörden der Stadt Biel werden auf diesen Webseiten publiziert:

Information auf Anfrage

  • Jede Person hat ein Recht, bei der Verwaltung Auskünfte allgemeiner Natur über deren Tätigkeitsbereiche einzuholen sowie amtliche Akten einzusehen, sofern dem keine überwiegenden und schützenswerten öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  • Die Information auf Anfrage ist in der Regel kostenlos.
  • Sie erfolgt so rasch wie möglich.

Akteneinsicht

  • Akteneinsicht wird Dritten nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Das Gesuch muss nicht speziell begründet werden. Im Gesuch sollen die Akten, in die Einsicht verlangt wird, sowie die interessierenden Daten möglichst genau umschrieben werden. Die Gesuche müssen per E-Mail oder Post an die entsprechende Verwaltungsstelle oder, wenn es sich um Geschäfte des Gemeinderats handelt, an die Stadtkanzlei gerichtet werden.
  • Ist die Gewährung der Akteneinsicht mit ausserordentlichem Aufwand verbunden, so kann die zuständige Verwaltungsstelle diesen in Rechnung stellen.
  • Die Einsicht kann vor Ort zu den üblichen Bürozeiten stattfinden.
  • Die Einsichtnahme in Akten mit besonders schützenswerten Personendaten erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen.

Gesetzliche Grundlagen