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Wann braucht es eine Baubewilligung?

Grundsätzlich braucht es für alle Bauten, Anlagen und baulichen Vorkehren eine Baubewilligung – für Hochbauten und Fahrnisbauten genauso wie für Strassen, Parkplätze, Terrainveränderungen und Leitungen. Eine Baubewilligung ist auch für Umnutzungen, Totalsanierungen und das Anbringen von Reklamen und Anschriften erforderlich.

Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind gemäss Art. 1a des kantonalen Baugesetzes (BauG) in der Regel baubewilligungspflichtig. In diesen Fällen ist die Baubewilligungspflicht immer gegeben:

  • wenn bau- oder umweltrechtlich relevante Sachverhalte betroffen sind
  • wenn eine Nutzungsänderung vorgesehen ist
  • wenn eine Änderung im Inneren des Gebäudes projektiert ist, welche die Brandsicherheit tangiert.

Einige wenige Bauvorhaben von geringer Bedeutung sind baubewilligungsfrei. Sie sind unter Vorbehalt von Art. 7 BewD in Art. 6 des kantonalen Baubewilligungsdekretes (BewD) geregelt. Bei diesen Bauvorhaben müssen aber die Bauvorschriften ebenso zwingend eingehalten werden. Dies betrifft etwa die Bauabstände, den Brandschutz, die Energie- und die Umweltvorschriften.

Besondere Vorschriften gelten in Gebieten mit Überbauungsordnungen oder Sonderbauvorschriften und für Bauwerke, die in einem Inventar erfasst sind (zum Beispiel erhaltenswerte/schützenswerte Bauten). Sind mit den Unterhaltsarbeiten baubewilligungspflichtige Änderungen verbunden, sind auch diese baubewilligungspflichtig.

Weitergehende Erläuterungen finden Sie in der BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie für ein Bauvorhaben oder Renovationsarbeiten eine Bewilligung brauchen, erteilt Ihnen die Dienststelle Baubewilligungen und Kontrollen gerne Auskunft. Bitte stellen Sie dazu eine schriftliche Anfrage mit konkreten Angaben zum Bauvorhaben und der betroffenen Adresse an: stadtplanung@biel-bienne.ch.