Häufige Fragen
Abfall
- Ab wann kann ich meinen Abfall nach draussen stellen?
- Kann ich den Weihnachtsbaum als Ganzes entsorgen?
- Was gehört alles in den Kompost?
- Was gehört alles in den normalen Abfall?
- Was gehört alles in die Papier- und Kartonsammlung?
- Was gehört alles ins Glas?
- Was gehört alles ins Metall?
- Wie entsorge ich Sagex / Styropor (EPS)?
- Wie entsorge ich Sand?
- Wie entsorge ich Zigaretten- und Zigarren-Stummel?
- Wie kann ich gebrauchtes Speiseöl entsorgen?
- Wie kann ich zerbrechliche Dinge wie Spiegel, Fenster, Scheiben, Geschirr und Blumentöpfe entsorgen?
- Wie viele Vignetten muss ich auf Kleinsperrgut kleben?
- Wo und wann wird was gesammelt?
Ab wann kann ich meinen Abfall nach draussen stellen?
Alle Entsorgungsgüter können am jeweiligen Abfuhrtag ab 5 Uhr morgens und bis spätestens um 7 Uhr nach draussen gestellt werden. Bitte stellen Sie den Abfall rechtzeitig hinaus, da es sonst sein kann, dass die Abfuhr bereits bei Ihnen vorbei ist. Was nicht rechtzeitig hinausgestellt wurde, muss wieder zurückgenommen werden und beim nächsten Abfuhrtag rechtzeitig hinausgestellt werden.
Hier finden Sie die Abholdaten, an denen die Kehrichtabfuhr die verschiedenen Abfälle abholt:
Sie wissen nicht, in welchem Kreis Sie wohnen? Finden Sie es mit unserer Online-Suchfunktion heraus.
Kann ich den Weihnachtsbaum als Ganzes entsorgen?
Ja, Weihnachtsbäume können als Ganzes entsorgt werden und müssen nicht zerkleinert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Baum nicht höher als 150 cm und die Dicke des Stamms und der Äste nicht mehr als 8 cm sein darf.
Weihnachtsbäume können zusammen mit dem Kompost entsorgt werden. Die Entsorgung ist gratis.
Nachfolgend finden Sie Links, welche Sie zu den Abholdaten der jeweiligen Kreise für Weihnachtsbäume respektive den Kompost führen:
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Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link: Grünabfälle
Was gehört alles in den Kompost?
Zum Kompost gehören Rüstabfälle aus der Küche sowie Grünabfälle von Balkon und Garten.
Äste und Stauden können ebenfalls entsorgt werden, sofern sie sauber gebündelt und verschnürt sind. Die Maximallänge der Bündel sollte nicht mehr als 150 cm und der maximale Bündeldurchmesser nicht mehr als 40 cm betragen. Die einzelnen Äste dürfen nicht dicker als 8 cm sein.
Nicht zugelassen sind gekochte Speisereste, Fleisch, Brot, Käse, Katzenstreu jeglicher Art sowie Hunde- und Katzenkot.
Entsorgt werden kann Kompost mittels Containern oder in Kompostbeuteln, welche einen weissen Gitterdruck aufweisen. Die Entsorgung ist gratis.
Folgende Links führen Sie zu den Abholdaten, an denen die Kehrichtabfuhr Kompost resp. Grünabfälle mitnimmt:
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Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link: Grünabfälle
Was gehört alles in den normalen Abfall?
In den normalen Abfall (Kehricht) gehören alle brennbaren Abfälle.
Beachten Sie bitte, dass Sondermüll sowie rezyklierbare Abfälle wie Kompost Papier, Karton, Glas und Metall nicht in den normalen Abfall gehören.
Die Abfälle können folgendermassen entsorgt werden:
- In offiziellen Müve-Säcken
- In normalen Abfallsäcken mit genügend Vignetten (bis 60 Liter: 1 Vignette; bis 110 Liter: 2 Vignetten)
- In Containern mit entsprechender Vignettierung
Die Kehrichtabfuhr bezahlen Sie durch den Kauf von Müve-Säcken und Vignetten.
Hier finden Sie die Abholdaten, an denen die Kehrichtabfuhr den normalen Müll einsammelt:
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Weitere Informationen zum normalen Abfall (Kehricht) finden Sie unter nachfolgendem Link: Hauskehricht
Was gehört alles in die Papier- und Kartonsammlung?
In die Papier- und Kartonsammlung gehören normales Papier, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher ohne Einband sowie diverse Kartons, welche keine besonderen Beschichtungen haben.
Entsorgt werden kann Papier und Karton entweder gebündelt (Papier und Karton jeweils separat bündeln) oder mittels Container. Die Entsorgung ist gratis.
Folgende Links führen Sie zu den Abfuhrdaten für die Papier- und Kartonsammlung:
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Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link: Papier- und Kartonsammlung
Was gehört alles ins Glas?
In die Glasabfuhr gehören Flaschen, Einmach- sowie Konservengläser. Bitte entfernen Sie allfällige Deckel aus Metall.
Entsorgen können Sie Glas entweder in Glascontainern oder in stabilen Behältern. Die Entsorgung ist gratis.
Nachfolgend finden Sie Links zu den Abholdaten der Glasabfuhr für die verschiedenen Kreise:
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Mehr Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link: Glas
Was gehört alles ins Metall?
In die Metallsammlung gehören Konserven- und Spraydosen, Pfannen, Eisenwaren und andere Gegenstände aus Metall.
Metall kann entweder in Containern oder in wetterfesten Gebinden (zum Beispiel Kisten aus Plastik) entsorgt werden. Die Entsorgung ist gratis.
Nachfolgend finden Sie Links, welche Sie zu den Abholdaten für Metall in den jeweiligen Kreisen führen:
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Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link: Metall
Wie entsorge ich Sagex / Styropor (EPS)?
Expandierter Polystyrol-Hartschaum (EPS) - umgangssprachlich Sagex oder Styropor genannt - muss in Biel über den Kehrichtsack der thermischen Verwertung zugeführt werden.
Für eine Wiederverwertung können Sie Sagex / Styropor in die Entsorgungsstelle EDI in Lyss oder in die Entsorgungsstelle Sortec in Aarberg bringen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite: Recycling Map – Alle Sammelstellen in der Schweiz (recycling-map.ch)
Wie entsorge ich Sand?
Sand wird in kleinen Mengen von der Müve entgegengenommen. Grössere Mengen können bei der Remo Recycling AG abgegeben werden.
Sandsäcke, die bei Hochwasser im Gebrauch waren, gelten als Sondermüll und müssen über die Müve entsorgt werden. Die Abgabestellen können keine Sandsäcke zurücknehmen. Sind die Sandsäcke noch in gutem Zustand, spricht nichts dagegen, sie nach dem Trocknen im Hinblick auf kommende Hochwasser zu lagern.
Wie entsorge ich Zigaretten- und Zigarren-Stummel?
Zigaretten- und Zigarren-Stummel werden über den Hauskehricht entsorgt.
Werden Tabakprodukte unterwegs oder im öffentlichen Raum konsumiert, können die daraus entstehenden Stummel / Abfälle über die öffentlichen Eimer entsorgt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Stummel komplett gelöscht werden. So können Brände verhindert werden.
Denken Sie auch an die Taschen-Aschenbecher. Sie sind äussert nützlich, wenn keine öffentlichen Abfalleimer in der Nähe sind.
Wie kann ich gebrauchtes Speiseöl entsorgen?
Speiseöl können Sie in einer verschliessbaren Flasche dem normalen Hauskehricht mitgeben. Am besten benutzen Sie eine leere Öl-Flasche und füllen das benutzte, abgekaltete Öl zurück in diese.
Die verschlossenen Flaschen werden von der Kehrichtabfuhr zusammen mit dem Kehricht an den üblichen Abholtagen mitgenommen.
Hier finden Sie die Abfuhrdaten, an welchen die Kehrichtabfuhr gebrauchtes Speiseöl zusammen mit dem Hauskehricht mitnimmt:
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Weitere Informationen unter: Speiseöl
Wie kann ich zerbrechliche Dinge wie Spiegel, Fenster, Scheiben, Geschirr und Blumentöpfe entsorgen?
Dinge, welche nicht brennbar sind, wie beispielsweise Spiegel, Fenster inkl. Scheiben, Autoscheiben, Geschirr und Blumentöpfe, sind gleich wie Bauschutt zu entsorgen.
Bei der Müve steht eine Mulde für kleine Mengen bereit, in welcher auch Geschirr und Blumentöpfe entsorgt werden können. Die Entsorgung ist kostenpflichtig.
Mehr Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link: Bauschutt
Wie viele Vignetten muss ich auf Kleinsperrgut kleben?
Die Anzahl notwendiger Vignetten auf Kleinsperrgut hängt von dessen Grösse und Gewicht ab. Grundsätzlich gilt: Bei kleinen Objekten wie zum Beispiel Nachttischchen oder Stühlen (zwei zusammen) muss 1 Vignette, bei Objekten bis zu den Massen 100 x 50 x 50 cm müssen 2 Vignetten und bei Objekten bis 25 kg müssen 3 Vignetten aufgeklebt werden.
Für Beispiele, wie viele Vignetten auf verschiedene Objekte geklebt müssen, klicken Sie hier: Kleinsperrgut
Alles was schwerer ist zählt als Extra-Sperrgut, dessen Abholung bei der Kehrichtabfuhr telefonisch angemeldet werden muss (siehe auch: Extra-Sperrgut).
Die Entsorgung von Kleinsperrgut wird durch den Kauf von Vignetten bezahlt. Abgeholt wird Kleinsperrgut zusammen mit dem normalen Hauskehricht.
Sie finden die Verkaufspreise sowie die Verkaufsstellen der Vignetten und der Säcke auf der Website der Müve.
Nachfolgend finden Sie Links, welche Sie zu den Abholdaten der verschiedenen Kreise für den normalen Hauskehricht weiterleiten:
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Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link: Kleinsperrgut
Wo und wann wird was gesammelt?
Die Stadt Biel ist in vier Kreise unterteilt, in welchen wir Ihren Kehricht und Ihr Recyclinggut an unterschiedlichen Tagen abholen. Somit stellen wir sicher, dass Sie Ihre Abfälle auf dem gesamten städtischen Gebiet bequem von zu Hause aus entsorgen können. Auf den Seiten der einzelnen vier Kreise (klicken Sie dazu auf die vier untenstehenden Bilder) finden Sie die jeweiligen Abfuhrdaten für den Müll. Sie können die Abfuhrdaten in Ihren eigenen Kalender importieren oder direkt in den Google-Kalender integrieren.
Mit unserer Online-Suche finden Sie rasch heraus, in welchem der vier Kreise Sie wohnen. Den Abfuhrplan schicken wir Ihnen jedes Jahr per Post nach Hause.
Sie finden alle Informationen dazu, wie Sie die verschiedenen Wertstoffe korrekt entsorgen können auf der Seite Wie entsorge ich was?
- Batterien
- Bauschutt
- Chemikalien
- Elektrische und elektronische Geräte
- Extra-Sperrgut (kostenpflichtig)
- Glas (gratis)
- Grünabfälle (gratis)
- Hauskehricht / Müll (kostenpflichtig)
- Kleinsperrgut (kostenpflichtig)
- Leuchtstoffröhren und Halogenlampen
- Medikamente
- Metall (gratis)
- Papier und Karton (gratis)
- PET-Flaschen
- Plastik (kostenpflichtig)
- Pneus
- Speiseöl
- Textilien und Schuhe
- Tierkadaver
Baugesuche und Baubewilligungen
- Archivierte Baugesuche
- Aufhebung von öffentlichen Parkplätzen
- Baudenkmäler
- Bauprofile
- Dachsanierung
- Fassadensanierung / Malerarbeiten
- Gastgewerbe
- Heizungswechsel
- Hindernisfreies Bauen
- Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
- Mobilfunkanlagen
- Reklamen / Plakate
- Restaurant / Take-away
- Selbstdeklaration
- Sichtschutzwände
- Überzeit
Archivierte Baugesuche
Wie erhalte ich Einsicht in archivierte Baugesuche?
Mit diesem Formular können Sie sich anmelden. Falls Sie für die Einsicht in die Akten Unterstützung benötigen, können Sie dies im Anmeldeformular ankreuzen und den gewünschten Zeitpunkt wählen. In der Regel können Sie die Baugesuche in der Woche nach Ihrer Anmeldung einsehen.
Öffnungszeiten für selbstständige Einsicht:
Montag–Freitag
8.00–11.45 Uhr
14.00–16.30 Uhr
Öffnungszeiten für Einsicht mit Unterstützung:
Dienstag–Donnerstag
8.00–11.45 Uhr
Mittwoch zusätzlich von 14.00–16.30 Uhr
Oder auf Voranmeldung
Wo kann ich die Baugesuchsakten einsehen?
Sie können die Akten einsehen bei der
Stadtplanung
Baubewilligung und Kontrollen
Zentralstrasse 49
2502 Biel
032 326 26 21
Wieviel kostet mich die Einsicht?
Selbstständige Einsicht: CHF 25.- pro Baugesuch
Einsicht mit Unterstützung: CHF 50.- pro Termin
Kopien oder Scans werden zusätzlich verrechnet (siehe Informationen im Anmeldeformular).
Die Kosten müssen Sie vor Ort mit der Karte (Postfinance, maestro, Kreditkarte) begleichen. Der Betrag ist auch dann fällig, wenn Sie nicht erscheinen.
Aufhebung von öffentlichen Parkplätzen
Welche Behörde ist für die temporäre Aufhebung von öffentlichen Parkfeldern zuständig?
Zuständig ist das Polizeiinspektorat der Stadt Biel . Die definitive Aufhebung von Parkplätzen ist auf jeden Fall bewilligungspflichtig.
Baudenkmäler
Wie gehe ich vor, wenn ich bauliche Veränderungen an einem Baudenkmal vornehmen will?
Die Baudenkmäler sind im kantonalen Bauinventar der Stadt Biel erfasst.
Auf der kantonalen Website Bauinventar online können Sie prüfen, ob Ihre Liegenschaft im Bauinventar aufgeführt ist.
Die kantonale oder die kommunale Denkmalpflege beurteilt und begleitet Bauvorhaben im Zusammenhang mit Baudenkmälern oder geschützten Ortsbildern.
Bitte nehmen Sie deshalb frühzeitig Kontakt auf
- mit der städtischen Fachstelle Denkmalpflege für Bauvorhaben an «erhaltenswerten» Baudenkmälern von kommunaler Bedeutung;
- mit der kantonalen Denkmalpflege für Bauvorhaben an «schützenswerten» und «erhaltenswerten» Baudenkmälern von überkommunaler Bedeutung, also an sogenannten K-Objekten.
Wir empfehlen Ihnen zudem, eine Voranfrage bei der Stadtplanung, Baubewilligungen und Kontrollen, einzureichen.
Bauprofile
Muss ich für mein Bauvorhaben Bauprofile aufstellen?
Ja, denn nach Art. 16 des Baubewilligungsdekrets (BewD) müssen Sie mit der Einreichung der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände durch Profile kenntlich machen. Die Profile müssen Sie bis zur Rechtskraft des Bauentscheids stehen lassen. Sie müssen der Abteilung Stadtplanung, Dienststelle Baubewilligungen und Kontrollen, ein Nachweis vorlegen, dass die Profile dem Projekt entsprechen. Das Baugesuch wird erst nach Erhalt dieses Nachweises veröffentlicht oder bekannt gemacht.
Das Aufstellen von Profilen ist hingegen nicht erforderlich, wenn alle betroffenen Nachbarn Ihrem Projekt schriftlich zugestimmt haben.
Dachsanierung
Braucht eine Dachsanierung eine Baubewilligung?
Eine Dachsanierung braucht in der Regel eine Baubewilligung, wenn
- die Liegenschaft im Bauinventar eingetragen ist; wir empfehlen in diesem Fall eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der städtischen Fachstelle Denkmalpflege oder der kantonalen Denkmalpflege;
- die Dachsanierung mit einer Nutzungsänderung des Dachgeschosses verbunden ist;
- Dachfenster eingebaut werden, welche die maximal zulässige Fläche für bewilligungsfreie Bauten (max. zwei höchstens 0,8m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche) überschreiten;
- wesentliche Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes (zum Beispiel andere Materialisierung oder Farbe) vorgenommen werden.
Bei einer Dachsanierung sind zudem folgende Bestimmungen zu beachten:
- die Brandschutzbestimmungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF);
- die Rahmenbedingungen des kantonalen Baurechts (Art. 6 BewD);
- die Bestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung (zum Beispiel bei neuer Isolation/Dämmung von Dächern und/oder Fassaden);
die Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern erfordert unter gewissen Umständen eine Baubewilligung (Richtlinien Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien [pdf, 2.3 MB]).
Fassadensanierung / Malerarbeiten
Brauchen eine Fassadensanierung und Malerarbeiten eine Baubewilligung?
Für eine Fassadensanierung und Malerarbeiten braucht es in der Regel eine Baubewilligung, wenn
- eine Liegenschaft im Bauinventar eingetragen ist. In diesem Fall empfehlen wir eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der städtischen Fachstelle Denkmalpflege oder der kantonalen Denkmalpflege;
- Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes (zum Beispiel andere Materialisierung oder Farbe, Verputz einer Riegfassade, Weglassen der Sprossen bei Fenstern) vorgenommen werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern.
Bei einer Fassadensanierung sind weiter folgende Bestimmungen zu beachten:
- die Brandschutzbestimmungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF);
- die Rahmenbedingungen des kantonalen Baurechts (Art. 6 BewD);
- die Bestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung (zum Beispiel bei neuer Isolation/Dämmung von Fassaden).
Gastgewerbe
Was muss ich bei einem Baugesuch im Gastgewerbe beachten?
Für gastgewerbliche Betriebe und für die Überzeit im Gastgewerbe benötigen Sie spezielle Bewilligungen. Zuständig ist die Abteilung Stadtplanung, Dienststelle Bewilligungen und Kontrollen. Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der städtischen Website unter Gastgewerbe, Überzeitbewilligung im Gastgewerbe und Terrassen eines Gastgewerbebetriebs.
Heizungswechsel
Braucht ein Heizungswechsel eine Baubewilligung?
Ja. Die Baubewilligungspflicht ist immer gegeben, wenn eine Änderung im Innern eines Gebäudes die Brandsicherheit betrifft, also zum Beispiel: der Neubau von Feuerungs- und Abgasanlagen, Änderungen oder Umstellungen an diesen Anlagen oder der Einbau von zusätzlichen Feuerstellen wie Cheminées, Kachelöfen oder Kochherden (Punkt 1. g der BSIG-Weisung 7/725.1/1.1.
Wichtige Hinweise zu den Brandschutzvorschriften finden Sie auch auf der Website der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF).
Meldepflicht (Art. 40a, KEnG)
Bitte beachten Sie, dass jeder Heizungswechsel über eBau gemeldet werden muss. Sofern Öl- oder Gasheizungen mit einem identischen System ersetzt werden, sind zusätzlich Anforderungen an die Energieeffizienz zu erfüllen. Die Leitbehörde prüft die Meldung und veranlasst, falls notwendig, ein Bewilligungsverfahren.
Anlagen für erneuerbare Energie
Detaillierte Informationen zum Vorgehen bei der Installation von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien finden Sie auf der Seite «Solaranlagen, Wärmepumpen und Windkraftanlagen»
Hindernisfreies Bauen
Was muss ich bei der Erstellung von hindernisfreien Anlagen und Bauten beachten?
Das kantonale Baugesetz (BauG) verlangt, dass öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein müssen (Art. 22 Abs. 1 BauG). Das Innere von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen ist so zu gestalten, dass es mit einem geringen Aufwand an die Bedürfnisse von Personen mit Behinderung angepasst werden kann.
Kontakt für Fragen zum hindernisfreien Bauen: Kantonalen Fachstelle für hindernisfreies Bauen Procap
Unter nachstehenden Links finden Sie Informationen in den gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen:
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Müssen bei Neubauten Ladestationen für Elektrofahrzeuge eingeplant werden?
Ja. Die Nachfrage für Elektrofahrzeuge nimmt stetig zu und damit auch das Bedürfnis nach entsprechenden Ladestationen.
Das revidierte kantonalen Energiegesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Neu muss bei Neubauten ein angemessener Teil der Parkplätze mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorbereitet und ausgerüstet werden (Art. 18a, BauG). Damit können auch erhebliche Folgekosten vermieden werden.
Braucht es eine Baubewilligung?
Bei der Installation einer Ladestation in einer privaten Garage auf privatem Grundstück ist, unter Vorbehalt von Art. 7 BewD, keine Baubewilligung nötig.
Bei der Installation einer Ladestation auf halböffentlichen oder öffentlichen Parkplätzen ist eine Baubewilligung nötig. Wir empfehlen Ihnen eine Voranfrage zu machen.
Mobilfunkanlagen
Brauchen Mobilfunkantennen bzw. Mobilfunkanlagen eine Baubewilligung?
Bauliche Änderungen an Mobilfunkanlagen, welche von der kantonalen Stelle nicht als Bagatelländerung genehmigt werden, unterliegen der Baubewilligungspflicht. Entsprechende Bewilligungen erteilt die Abteilung Stadtplanung, Dienststelle Baubewilligungen und Kontrollen. Diese prüft jedoch nur die Vollständigkeit und die formelle Richtigkeit des Baugesuchs. Ein Gesuch für das Aufstellen einer Mobilfunkantenne können Sie über eBau online einreichen.
Für Fragen zu Emissionen, Gesundheitsschutz, Einhaltung der Umweltvorschriften und der Beurteilung bezüglich Bagatellfall ist das Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz des Kantons Bern, zuständig.
Detaillierte Informationen zum Einreichen eines Gesuchs finden Sie auf der städtischen Website Mobilfunkanlagen.
Was sind Bagatelländerungen an Mobilfunkanlagen?
In einem Rundschreiben vom 28. März 2013 hat das Bundesamt für Umwelt einen Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) für geringfügige Änderungen (Bagatelländerungen) herausgegeben. Zur entsprechenden Bewilligungspraxis in den Kantonen hat die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) am 7. März 2013 eine Empfehlung an die Kantone abgegeben. Demnach ist es zulässig, an einer bestehenden Mobilfunkanlage ohne ein ordentliches Baubewilligungsverfahren Änderungen durchzuführen. Eine Voraussetzung dafür ist die Prüfung durch die zuständige NIS-Fachstelle des Kantons (Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz). Diese überprüft die Anwendung der Bagatellkriterien mit Hilfe des obligatorisch einzureichenden neuen Standortdatenblatts. Damit überprüft sie auch die Einhaltung der massgebenden Anlagegrenzwerte in der näheren Umgebung der jeweiligen Mobilfunk-Basisstation, wenn beispielsweise eine Antennenkonfiguration geändert wurde. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Bagatellkriterien wird die Zustimmung verweigert. In diesem Fall wird das neue Standortdatenblatt der Baubehörde zur Kenntnis abgegeben. Für die Genehmigung ist dann ein Baugesuch notwendig.
Zusammen mit weiteren Kriterien gelten die folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen für Bagatelländerungen:
- die Sendeleistung WERP darf nicht erhöht werden;
- die Immissionsfeldstärke an den berechneten OMEN darf nicht zunehmen, oder nur um 0,5 V/m dort, wo der berechnete Wert mindestens 50 % unter dem Anlagegrenzwert (AGW) liegt.
Detaillierte Informationen zum Einreichen eines Gesuchs finden Sie auf der städtischen Website Mobilfunkanlagen.
Reklamen / Plakate
Brauchen Firmenanschriften, Reklamen und Plakatträger eine Baubewilligung?
Grundsätzlich benötigen alle Aussen- und Strassenreklamen eine Baubewilligung (siehe Art. 1a Abs. 1 BauG und Art. 99 Abs. 1 Signalisationsverordnung SSV). Die baubewilligungsfreien Strassenreklamen sind unter Vorbehalt von Art. 7 BewD in Art. 6 des kantonalen Baubewilligungsdekretes (BewD) geregelt.
Baugesuche für Reklamen (inkl. Firmenanschriften, Stelen, usw.) und Plakatträger können Sie wie andere Baugesuche über eBau online einreichen.
Mobile Angebotstafeln und Reklameständer (sogenannte Stopper) bei Verkaufsgeschäften und Restaurants sowie Wahlplakate oder Plakate für Veranstaltungen werden durch das Polizeiinspektorat der Stadt Biel bewilligt.
Beachten Sie, dass seit 1. Januar 2023 Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ausgeschaltet werden müssen, sofern sie nicht aus betrieblichen Gründen oder zur Sicherheit erforderlich sind (Art. 27a, KEnV).
Unter den nachfolgenden Links finden Sie Informationen in den gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen:
Signalisationsverordnung (SSV)
Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD)
Strassenverordnung (SV)
Reglement über die Reklame in der Stadt Biel (RR)
Verordnung über die Reklame in der Stadt Biel (RV)
Restaurant / Take-away
Was ist der Unterschied zwischen einem Take-away-Betrieb und einem Restaurant?
Ein Take-away-Betrieb darf im Konsumationsbereich höchstens 6 Steh- oder Sitzplätze anbieten. Der Konsumationsbereich muss nicht zwingend mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet sein. Eine Terrasse im Aussenbereich ist nicht bewilligungsfähig. Für den Betrieb ist keine Bewilligung des Regierungsstatthalteramtes nötig. Die zuständige Leitbehörde ist die Stadt Biel.
Im Gegensatz dazu ist die Steh- oder Sitzplatzanzahl in einem Restaurationsbetrieb nicht beschränkt, sofern die Lüftung im Konsumationsbereich ausreichend ist. Der Konsumationsbereich muss zwingend mit einer ausreichenden mechanischen Be- und Entlüftungsanlage versehen werden. Eine Terrasse im Aussenbereich kann beantragt werden. Die zuständige Leitbehörde ist das Regierungsstatthalteramt, das auch die Betriebsbewilligungen erteilt. Bitte erkundigen Sie sich beim Regierungsstatthalteramt Biel über die Anforderungen für eine Betriebsbewilligung.
Selbstdeklaration
Wo finde ich die notwendigen Formulare für die Selbstdeklaration?
Die beiden Formulare für die Selbstdeklaration der Baukontrollen SB1 und SB2 sind über eBau auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben und bei der Gemeinde einzureichen. Sie finden die Formulare auch auf der Website des Kantons Bern.
Das Formular SB1 ist vor Baubeginn bei uns einzureichen.
Das Formular SB2 ist nach Bauende bei uns einzureichen.
Sichtschutzwände
Braucht die Installation von Sichtschutzwänden eine Baubewilligung?
Wenn die Sichtschutzwände eine Höhe von 2 m und eine Länge von 4 m übersteigen (werden die Wände gestaffelt erstellt, sind sie in der Länge zusammenzuzählen) sind sie baubewilligungspflichtig. Baugesuche für Sichtschutzwände können Sie wie andere Baugesuche über eBau online einreichen.
Wenn die Sichtschutzwände eine Höhe von 2 m und eine Länge von 4 m nicht übersteigen (werden die Wände gestaffelt erstellt, sind sie in der Länge zusammenzuzählen) sind sie bewilligungsfrei. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strassen- und Nachbarrechtes sowie des Ortsbildschutzes (Baudenkmal, ISOS).
In jedem Fall müssen die Sichtschutzwände in zufriedenstellender Weise in den räumlichen Kontext und die bauliche Umgebung integriert werden.
Überzeit
Welche Behörde bewilligt die Überzeit im Gastgewerbe?
Das Regierungsstatthalteramt Biel ist für die Bearbeitung von generellen Überzeitbewilligungen im Gastgewerbe zuständig. Für einzelne Überzeitbewilligungen fragen Sie bitte beim Polizeiinspektorat der Stadt Biel an.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der städtischen Website unter Überzeit im Gastgewerbe.
Betreuungsgutscheine
Hochwasser
- Aktuell: Hochwasser Dezember 2023
- Die Toilette funktioniert nicht mehr oder läuft über – was tun?
- Warum fällt der Strom aus bei Überschwemmungen?
- Was tun, wenn das Hochwasser wiederkommt?
- Wasser im Keller – was tun?
- Wer räumt das Schwemmholz oder umgestürzte Bäume weg?
- Wie kann ich bei Hochwasser alarmiert werden?
- Wie steht es um Trinkwasser und Wasserqualität bei Hochwasser?
- Wo entsorge ich Sandsäcke?
- Wo kann ich entstanden Schäden melden?
- Wo kann ich mich über die Gefahrenlage und aktuelle Wasserstände informieren?
Aktuell: Hochwasser Dezember 2023
Informationen zum Thema finden Sie in den Medienmitteilungen der Stadt Biel vom Dezember 2023
Die Toilette funktioniert nicht mehr oder läuft über – was tun?
Bei Hochwasser kann es vorkommen, dass die Kanalisation nicht mehr funktioniert. Es kommt zu einem Rückstau. Je nach Druck des Grundwassers kann das Abwasser in der Leitung hochsteigen und die Toilette zum Überlaufen bringen. Ist der Druck in der Leitung zu hoch, kann es zu Rückstauungen kommen und das Spülwasser läuft nicht mehr ab. Im Fall von Hochwasser kann man sich bei der Feuerwehr (118) melden oder direkt eine private Spezialfirma aufbieten.
Warum fällt der Strom aus bei Überschwemmungen?
Aus Sicherheitsgründen schalten die Elektrizitätswerke Transformatorenstationen ab, die vom Hochwasser bedroht und überschwemmt werden. In diesem Fall kann der Strom in ganzen Quartieren ausfallen. Auch in einzelnen Liegenschaften muss der Strom abgeschaltet werden, wenn das Wasser elektrische Leitungen bedroht. Vorsorglich sollten in gefährdeten Räumen bei angekündigtem Hochwasser Strom- und Gaszufuhr unterbrochen werden. Sie können Stromausfall aufgrund von Hochwasser der Feuerwehr (118) oder den lokalen Behörden melden.
Was tun, wenn das Hochwasser wiederkommt?
Informationen zum Verhalten vor, während und nach Hochwasser finden Sie auf dem Naturgefahrenportal des Bundes.
Wasser im Keller – was tun?
Dringt im Keller Wasser ein, können Sie dies der Feuerwehr (118) melden. Bringen Sie Wertsachen in höher gelegene Regionen und schalten Sie elektrische Geräte aus, bevor diese mit dem Wasser in Kontakt kommen. Ein Abpumpen des eingedrungenen Wassers macht oft erst dann Sinn, wenn der Grundwasserspiegel sich nach einer Hochwasserlage wieder abgesenkt hat. In gewissen Situationen können sogar grössere Schäden an Gebäuden vermieden werden, wenn die gefluteten Räume nicht abgepumpt werden. So kann, laut Angaben der Feuerwehr, verhindert werden, dass der Aussendruck des Grundwassers Böden und Wände von aussen beschädigt.
Wer räumt das Schwemmholz oder umgestürzte Bäume weg?
Auf Privatgrundstücken ist die Grundeigentümerin / der Grundeigentümer für das Wegräumen des Schwemmholzes verantwortlich. Dies gilt auch für umgestürzte Bäume. Wir empfehlen Ihnen, vor dem Wegräumen durch eine private Anbieterin oder einen privaten Anbieter (Landschaftsgärtnerei, Forstbetrieb u.a.) mit Ihrer Versicherung Rücksprache zu nehmen.
Wie kann ich bei Hochwasser alarmiert werden?
Wer bei Hochwasser des Bielersees rasch und direkt informiert werden möchte, kann beim Kanton Bern kostenlos die SMS-Benachrichtigung bei drohendem Hochwasser bestellen.
Aktuelle Angaben zu Wasserstand der Gewässer im Kanton Bern finden Sie auf der Webseite Naturgefahren des Kantons Bern.
Wie steht es um Trinkwasser und Wasserqualität bei Hochwasser?
Aufgrund des Hochwassers kann es zu lokalen Verunreinigungen des Seewassers kommen (gekenterte Boote, Tierkadaver, überlaufende Kanalisationen usw.). Die Wasserqualität wird laufend überprüft. Sollte eine Beeinträchtigung festgestellt werden, werden die zuständigen Stellen dies unverzüglich kommunizieren.
Wo entsorge ich Sandsäcke?
Sandsäcke, die bei Hochwasser im Gebrauch waren, gelten als Sondermüll und müssen über die Müve entsorgt werden. Die Abgabestellen können keine Sandsäcke zurücknehmen. Sind die Sandsäcke noch in gutem Zustand, spricht nichts dagegen sie nach dem Trocknen im Hinblick auf kommende Hochwasser zu lagern.
Wo kann ich entstanden Schäden melden?
Je nach Schäden müssen diese bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) oder bei den Hausratsversicherungen gemeldet werden. Die detaillierten Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Versicherungen.
Wo kann ich mich über die Gefahrenlage und aktuelle Wasserstände informieren?
Aktuelle hydrologisch Daten zum Wasserstand der Gewässer und eine Übersicht über die Gefahren bei Hochwasser finden sich auf der Seite «Naturgefahren» des Kantons Bern:
Übersicht, Gefahren (Aktuelle Wasser- und Schneedaten) Naturgefahren - Kanton Bern
Lärm
- Bekomme ich die Ausgaben für Schallschutzfenster zurückerstattet?
- Was kann ich gegen Lärm tun?
- Wird der Grenzwert bei meiner Liegenschaft überschritten?
Bekomme ich die Ausgaben für Schallschutzfenster zurückerstattet?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Ausgaben für Schallschutzfenster zurück erstattet zu bekommen. Ob Sie Anspruch darauf haben hängt davon ab, ob der entsprechende Grenzwert überschritten wird (unterschiedlich, je nach Nutzung), wann die Baubewilligung für Ihre Liegenschaft erteilt wurde und wann und in welcher Qualität die Schallschutzmassnahmen ausgeführt wurden. Dabei sollen Schallschutzfenster die akustischen Vorschriften gemäss dem Technischen Merkblatt Schallschutzfenster des Kantons Bern [pdf, 377 KB] respektieren.
Bitte beachten Sie: Es ist in jedem Fall so, dass Rückerstattungen nur im Rahmen eines bewilligten Strassenlärmsanierungsprogramms erfolgen können. Die betroffenen Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer werden bei der Umsetzung auf jeden Fall kontaktiert. Für Einzelanfragen werden keine gesonderten Abklärungen vorgenommen und es kann keine Kostengutsprache erfolgen. Die Dienststelle Umwelt empfiehlt Ihnen jedoch, alle Dokumente in Zusammenhang mit der Fenstersanierung aufzubewahren. Sollte sich im Rahmen eines Lärmsanierungsprogramms herausstellen, dass für Ihre Liegenschaft Anspruch auf Schallschutzfenster besteht, können Sie die Kosten auch nach mehreren Jahren geltend machen.
Was kann ich gegen Lärm tun?
Wir alle sind nicht nur Opfer des Lärms, sondern auch Verursacherinnen und Verursacher. Zur Verminderung des Verkehrslärms können Sie beitragen, indem Sie sich nicht motorisiert fortbewegen, bewusst das passende Verkehrsmittel für Ihren Weg wählen, niedertourig Auto fahren, geräuscharme Reifen montieren und ein leises Auto kaufen. Genauere Informationen finden Sie auf folgender Website: laerm.ch
Wird der Grenzwert bei meiner Liegenschaft überschritten?
Sie finden die für Ihre Liegenschaft berechneten Werte im aktualisierten Lärmbelastungskataster im WebGIS der Stadt Biel. Haben Sie weitere Fragen zum Thema Lärm? Senden Sie Ihre konkreten Anfragen an die Dienststelle Umwelt der Stadt Biel.
Luft
- Inwiefern ist Luftverschmutzung gesundheitsschädigend und wie kann ich mich schützen?
- Was kann ich tun, damit mein Mofa die Luft weniger belastet?
- Was muss ich bei extremer Luftverschmutzung / beim Überschreiten der Grenzwerte tun?
- Wie kann ich mit Holz rauch- und emissionsfrei heizen?
Inwiefern ist Luftverschmutzung gesundheitsschädigend und wie kann ich mich schützen?
Übermässige Schadstoffkonzentrationen in der Luft, wie zum Beispiel Feinstaub und Ozon, stellen eine echte Gefahr für die Gesundheit dar. Da es sich um mikroskopisch kleine Partikel handelt, können diese bis tief in die Lungen gelangen und von dort in den Blutkreislauf und das Lymphsystem eindringen. So können sie Atemwegsinfektionen mit Husten, Asthma oder Bronchitis verursachen und das Risiko von Lungen- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöhen. Die wichtigsten Quellen für diese Schadstoffe sind Verkehr, Industrie, Wohnen und Landwirtschaft. Die Ozonkonzentrationen gehen mit steigenden Temperaturen einher und treten vor allem im Sommer gehäuft auf.
Zum Schutz vor den schädlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung sollten Sie sich möglichst wenig an stark befahrenen Strassen aufhalten und Aktivitäten im Freien auf Tage bzw. Stunden mit geringer Sonneneinstrahlung beschränken. Und nicht zuletzt können auch Sie persönlich zur Verbesserung der Lufthygiene beitragen.
Quelle: BAFU
Was kann ich tun, damit mein Mofa die Luft weniger belastet?
Zweiräder mit kleinem Hubraum weisen meistens einen klassischen Zweitaktmotor auf, der ein Benzin-Öl-Gemisch verbrennt. Mehr als ein Viertel des Brennstoffes wird in Form von unverbrannten Stoffen an die Atmosphäre abgegeben. Indem man ein synthetisches Öl oder Mineralöl mit der Bezeichnung JASO FC oder ISO EGC verwendet, lässt sich die Schadstoffemission um 50% reduzieren. Der Zweitaktmotor mit direkter Einspritzung ist leistungsfähiger und schadstoffarmer, sofern er mit einem Katalysator ausgerüstet ist. Auch der Elektromotor gilt als weniger umweltbelastend, trotz Vorbehalten bei der Ökobilanz der Batterien.
Quelle: http://www.energie-umwelt.ch
Was muss ich bei extremer Luftverschmutzung / beim Überschreiten der Grenzwerte tun?
Bei aussergewöhnlich hoher Luftverschmutzung (Feinstaub / Wintersmog) gibt die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (beco) über die Medien einen mehrstufigen Massnahmenplan bekannt, der über die Informationskanäle der Gemeinde verbreitet wird. Übersteigt die Luftverschmutzung das 1,5-fache des Grenzwertes von 50 μg/m3 gemäss der Luftreinhalteverordnung des Bundes (LRV) und ist keine Besserung voraussehbar, wird die Informationstätigkeit verstärkt und die Bevölkerung aufgefordert, freiwillige Massnahmen zu ergreifen (Massnahmenstufe). Wird der Grenzwert um das Doppelte überschritten, ordnet der Kanton eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf Autobahnen an und verbietet Feuer im Freien sowie den Einsatz von mit Holz betriebenen Zusatzheizungen (Komfortanlagen wie Cheminées und Holzöfen). Heizungen mit dem Qualitätslabel «Energie-holz Schweiz» oder mit Feinstaubpartikelfilter sind von diesem Verbot nicht betroffen (Massnahmenstufe 1).
Quelle: Luft - Wirtschafts, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern
Wie kann ich mit Holz rauch- und emissionsfrei heizen?
Die Holzverbrennung ist für rund 16% der Feinstaubemissionen in der Schweiz verantwortlich. Dieser Wert liegt über jenem des Strassenverkehrs. Zur Verringerung der Luftverschmutzung ist es deshalb wichtig, das richtige Brennholz zu wählen (trockenes, naturbelassenes, gut gelagertes Holz), die richtige Anfeuerungstechnik zu beachten (Anfeuern von oben) und die Anlage alle zwei Jahre kontrollieren und technisch optimieren zu lassen (Grösse, Partikelfilter).
Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt «Feuern – rauchfrei und luftfreundlich» der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (beco).