Navigieren in Biel

Eröffnung oder Umbau eines Gastgewerbebetriebs

Hier finden Sie Informationen zur Vorbereitung und Einreichung eines Baugesuchs für die Eröffnung oder den Umbau Ihres Gastgewerbebetriebes.

Für die Eröffnung eines neuen Gastgewerbebetriebes ist immer eine Baubewilligung erforderlich. Einzige Ausnahme: Wenn bereits ein Gastgewerbebetrieb in den bestehenden Räumlichkeiten bewilligt wurde und sämtliche Auflagen eingehalten werden. Die Umnutzung von Gewerbe- und Industrieräumen zu Gastgewerbebetrieben sowie Umgestaltungen in Hotels und Restaurants, Änderungen und Umgestaltungen von Reklamen und wesentliche Änderungen von Gastgewerbeküchen und lufttechnischen Anlagen sind baubewilligungspflichtig (BSIG Nr. 7/725.1/1.1). In den Restaurationsbereich fallen auch Take-away-Betriebe.

Ein Baugesuchdossier erstellen

Folgende Schritte sind notwendig für die Erstellung eines vollständigen Baugesuchdossiers:

  1. Betriebskonzept definieren, einschliesslich des Speiseangebotes, des Litteringkonzeptes und des Lärmschutzkonzeptes. Dabei sind die Auflagen der Gewerbepolizei und der Hygieneverordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) einzuhalten.
  2. Baugesuche, die einen Gastgewerbebetrieb betreffen, werden immer als ordentliches Baugesuch behandelt. Die in der Rubrik «Kleines, ordentliches und generelles Baugesuch» aufgeführten Punkte sind auch bei einem Gastgewerbegesuch zu beachten.
  3. Ein gastgewerbliches Baugesuchdossier ist über eBau online einzureichen. Dabei werden Sie, ähnlich wie beim Ausfüllen der Steuererklärung mit TaxMe, durch die Eingabe geleitet.
  4. Zusätzlich zur Eingabe über eBau sind die Unterlagen in Papierformat in doppelter Ausfertigung und mit allen erforderlichen Unterschriften bei der Abteilung Stadtplanung, Dienststelle Baubewilligungen und Kontrollen, einzureichen. Alle unvollständigen oder unzureichenden Baugesuche müssen zur Behebung der Mängel zurückgewiesen werden.
  5. Neben dem ordentlichen Baugesuch muss zusätzlich eine Lüftungsdokumentation eingereicht und über eBau hochgeladen werden. Gemäss Art. 64 Abs. 4 der kantonalen Bauverordnung BauV müssen Ausschankräume und Fumoirs mit einer ausreichenden mechanischen Be- und Entlüftungsanlage versehen werden (inklusive Wärmerückgewinnung).

Das vollständige Baugesuchdossier wird von der Abteilung Stadtplanung, Dienststelle Baubewilligungen und Kontrollen, an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne als zuständige Leitbehörde weitergeleitet.

Litteringkonzept

Das Litteringkonzept soll aufzuzeigen, wie Sie mit dem Abfall Ihres Gastgewerbebetriebes umgehen und dies organisieren:

  • Welche Abfälle fallen an?
  • Wie viele Container werden verwendet?
  • Wie erfolgt die Mülltrennung?
  • Wie wird der Müll eingesammelt, um Littering im öffentlichen Bereich zu verhindern?

Lärmschutzkonzept

Das Lärmschutzkonzept soll aufzeigen, wie Sie mit dem betrieblichen Lärm umgehen, so dass er keinen negativen Einfluss auf die Nachbarschaft hat. Zu betrieblichem Lärm gehören unter anderem:

  • Kundengeräusche drinnen oder draussen,
  • Betriebsinterne Tätigkeiten,
  • Musikalische Angebote

Des Weiteren ist der Nachtruhe ab 22 Uhr die nötige Beachtung zu schenken.

Folgende Massnahmen sind beispielsweise mögliche Vorkehrungen zur Reduzierung des Lärms und Einhaltung der Nachtruhe:

  • Begrenzung der Öffnungszeiten
  • Bauliche Massnahmen wie Fumoir, Windfach, Schutzwand, Vordach usw.
  • Aufsicht durch Sicherheitspersonal

Betriebsbewilligung einholen

Nebst der Baubewilligung ist auch eine Betriebsbewilligung einzuholen. Das entsprechende Gesuch (Betriebsbewilligung Gastgewerbe) ist beim Polizeiinspektorat der Stadt Biel einzureichen. Die Betriebsbewilligung wird nach erfolgter Bauabnahme (ohne Mängel) vom Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne erteilt.

Rechtliche Grundlagen