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Familienzulagen

Familienzulagen sollen die finanzielle Mehrbelastung durch Kinder teilweise ausgleichen. Zulagen erhalten Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Eine Mutterschaftsentschädigung steht erwerbstätigen Frauen zu, welche mindestens neun Monate vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren.

Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft. Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Familienausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen ist.
Nichterwerbstätige Personen haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kinderzulagen. Ausgeschlossen sind jedoch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
Nach dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen haben neu auch die Selbständigerwerbenden Anspruch auf Kinderzulagen.
Die Geltendmachung dieser Zulagen erfolgt jeweils über den Arbeitgebenden, der die Angaben des Arbeitnehmenden kontrollieren und weitere Angaben zum Bruttolohn, Beschäftigungsgrad, etc. bestätigen muss. Selbständigerwerbende machen Ihren Anspruch bei der Ausgleichskasse geltend, wo sie Ihre Beiträge bezahlen. Nichterwerbstätige melden sich bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde.

Weitere Informationen über die Höhe, Anspruchsdauer sowie weitere Anspruchsvoraussetzungen können Sie dem Merkblatt Familienzulagen entnehmen.

Die entsprechenden Anmeldeformulare sind jeweils bei derjenigen Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle anzufordern, bei der Ihre Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Beiträge abrechnet.

Familien- und Kinderzulagen in der Landwirtschaft

Anspruch auf Kinderzulagen haben alle haupt- und nebenberuflichen Kleinbauern, selbständige Älpler und Berufsfischer die ein massgebendes Einkommen im Jahr nicht übersteigt. Betriebsleiter und mitarbeitende Familienmitglieder sind den selbständigen Landwirten gleichgestellt.

Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch auf Kinder- und Haushaltungszulagen.

Die entsprechenden Anmeldeformulare können bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern sowie deren AHV-Zweigstellen bezogen werden.

Weitere Informationen über die Höhe, Grenzwerte und Dauer können Sie dem Merkblatt Familienzulagen in der Landwirtschaft entnehmen.