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Hinterlassenenrente

Im Falle des Todes der Eltern oder eines Elternteils haben Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. Auch verwitwete Lebenspartner können unter bestimmten Bedingungen eine Hinterlassenenrente beziehen.

Hinterlassenenrente

  • Anspruch auf Witwenrenten können verheiratete und geschiedene Frauen beim Tode des (ehemaligen) Ehegatten geltend machen, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben.
  • Frauen, die keine Kinder haben, müssen das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sein.
  • Anspruch auf Witwerrenten können verheiratete und geschiedene Männer beim Tode der (ehemaligen) Ehefrau geltend machen, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder unter 18 Jahren haben.
  • Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf eine Vollwaisenrente. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag. Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Die Anmeldung der Rente hat bei jener Kasse zu erfolgen, wo die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. Weitere Informationen über Beginn und Anspruch der Renten, Waisenrenten, Höhe und Berechnung der Renten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Hinterlassenenrenten der AHV.

Falls sie eine Alters-, Hinterlassenen-, oder Invaliden-Rente, eine Hilflosenentschädigung und gegebenenfalls Ergänzungs- oder Überbrückungsleistungen von der Ausgleichskasse des Kantons Bern beziehen, werden Ihnen diese jeweils am 4. Arbeitstag des Monats ausbezahlt.

Rentenzahlungsplan 2023 [pdf, 280 KB]