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Das Vorgehen bei Einsprachen und Rechtsverwahrung

Im Baubewilligungsverfahren gibt es unterschiedliche Instrumente, um Vorbehalte oder Ansprüche gegenüber einem Bauvorhaben vorzubringen. Sie stehen sowohl Privatpersonen als auch Behörden und privaten Organisationen offen und sind sowohl öffentlich-rechtlicher wie auch privatrechtlicher Natur.

Einsprachen

Die Gesetzgebung sieht vor, dass sich folgende Parteien an einem Baubewilligungsverfahren – und den allenfalls nachfolgenden Beschwerdeverfahren – beteiligen können:

  • die von einem Bauvorhaben unmittelbar im eigenen schutzwürdigen Interesse betroffenen Nachbarn
  • die Behörden der Gemeinden
  • die Organe von Gemeindeverbindungen, des Kantons und des Bundes
  • private Organisationen.

Die genaue Einsprachebefugnis ist auf kantonaler Ebene in Art. 35 des Baugesetzes (BauG) geregelt.

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der ersten Veröffentlichung bzw. mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung. Die Einsprachefrist kann nicht verlängert werden. Eine Einsprache betrifft immer öffentlich-rechtliche Einwände und ist schriftlich und begründet, im Doppel, bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.

Rechtsverwahrung

Rechtsverwahrungen dienen der Anmeldung von privatrechtlichen Ansprüchen. Die Baubewilligungsbehörde hat aber nicht darüber zu befinden, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind oder nicht. Sie werden einzig zur Kenntnis genommen und gegeben. 

Lastenausgleichsbegehren

Die Bestimmungen über den Lastenausgleich im bernischen Baurecht verpflichten den Grundeigentümer und die Grundeigentümerin, den Minderwert des Nachbargrundstückes auszugleichen. Dies, wenn er zum Nachteil eines benachbarten Grundeigentümers oder einer benachbarten Grundeigentümerin einen baulichen Sondervorteil erhält und ausnützt. Der Lastenausgleich ist im Art. 30ff BauG geregelt. In der Baupublikation (beziehungsweise in der Avisierung) wird auf den Sondervorteil (zum Beispiel Beanspruchung einer Ausnahme) aufmerksam gemacht. Der Anspruch auf Lastenausgleich ist innerhalb des Baubewilligungsverfahrens anzumelden und in einem zweiten Schritt innerhalb von 3 Monaten nach angezeigtem Baubeginn bei der Enteignungsschätzungskommission einzuklagen.