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Fragen rund um die Bepflanzung und Gärten

Wird die Bepflanzung im Grenzbereich einer Parzelle im Baubewilligungsverfahren geprüft? Und wie ist bei Arbeiten in schutzwürdigen Gartenanlagen vorzugehen? Antworten auf diese Fragen finden Sie auf dieser Seite.

Ob Hecken, Bäume oder Sträucher: Bepflanzungen im Parzellengrenzbereich und daraus entstehende Konflikte unterliegen dem Privatrecht. Nachbarrechtliche Bestimmungen sind in der Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) unter Art. 79 geregelt. Da es sich um zivilrechtliche Vorschriften handelt, werden diese im Baubewilligungsverfahren nicht geprüft. Sie liegen also nicht im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Stadtplanung, Dienststelle Baubewilligungen und Kontrollen. Die Beurteilung solcher Streitigkeiten ist den Zivilgerichten vorbehalten.

Schutzwürdige Gartenanlagen

Im Rahmen der Gartendenkmalpflege wurden in der ICOMOS-Liste historischer Gärten schutzwürdige historische Gartenanlagen erfasst. Diese Liste dient als Arbeitsgrundlage für die Inventarisierung von Gartendenkmälern. Für ein Bauvorhaben sowie für Umgebungsarbeiten oder Rodungen in historischen Gärten ist deshalb vorgängig die ICOMOS-Liste zu konsultieren. Falls der Garten in der Liste erfasst ist, empfiehlt es sich, vor der Eingabe des Baugesuchs mit der kantonalen Denkmalpflege Kontakt aufzunehmen.

Naturschutzförderung

Hecken, Bäume und Sträucher bieten wertvolle Lebensräume. Bitte nehmen Sie vor bewilligungsfreien Rodungsarbeiten mit dem Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) Kontakt auf.