Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe
In der Sozialhilfe gibt es viele Regeln. Hier informieren wir Sie über die wichtigsten Rechte und Pflichten für Sozialhilfebeziehende. Weiter finden Sie Links zu Gesetzen, Richtlinien und dem Bieler Handbuch für Sozialhilfe, unserem Regelwerk.
Rechte
Die Sozialhilfeorgane müssen die Grundrechte der unterstützten Personen respektieren. Insbesondere folgende Rechte:
Recht auf Hilfe in Notlagen und Anspruch auf Sozialhilfe
Der Sozialdienst prüft in einem Verwaltungsverfahren,
- ob und in welcher Höhe jemand Anspruch auf Sozialhilfe hat,
- ob eine Leistungskürzung erfolgen soll,
- ob Sozialhilfe zurückerstattet werden muss.
Rechtliches Gehör und Akteneinsicht
Unterstützte Personen haben das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung, das Recht auf Prüfung ihres Ersuchens und auf Begründung des Entscheides sowie das Recht, sich im Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen.
Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Sozialhilfeorgane dürfen eine Entscheidung nicht ausdrücklich verweigern oder stillschweigend unterlassen. Sie dürfen die Behandlung eines Gesuches auch nicht unnötig verzögern.
Recht auf schriftlich begründete Verfügung
Die Sozialhilfebehörden erlassen Verfügungen schriftlich und informieren darüber, wie man sich gegen eine Verfügung wehren kann (Angabe der Rechtsmittel). Verfügungen müssen begründet werden. Die Begründung muss so umfassend sein, dass die betroffene Person die Tragweite der Verfügung beurteilen und in voller Kenntnis der Umstände allenfalls mit einer Beschwerde anfechten kann.
Pflichten
Unterstützte Personen haben Pflichten, die sich aus den Zielsetzungen der Sozialhilfe ergeben und insbesondere in Art. 28 des Sozialhilfegesetzes (SHG, BSG 860.1 1) festgehalten sind.
Auskunfts- und Meldepflicht
Wer Sozialhilfe bezieht, ist gegenüber dem Sozialdienst verpflichtet, wahrheitsgetreu über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Er oder sie muss dem Sozialdienst Einblick in alle Unterlagen geben, die der Sozialdienst benötigt, um zu beurteilen, ob jemand Unterstützung braucht und um das Budget zu berechnen. Zudem sind Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert zu melden.
Mitwirkungspflicht und zumutbare Selbsthilfe
Unterstützte Personen müssen Weisungen des Sozialdienstes befolgen und alles tun, was ihre Bedürftigkeit vermeidet, behebt oder vermindert. Sie sind zum Beispiel verpflichtet,
- eine Arbeit zu suchen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen,
- an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen oder einen Sprachkurs zu besuchen oder
- eine günstigere Wohnung zu suchen.
Rückerstattungspflicht (Art. 40 ff. SHG)
Unterstützte Personen müssen die bezogenen Unterstützungsleistungen zurückerstatten,
- wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse deutlich verbessert haben,
- wenn sie zu einem Vermögen kommen,
- wenn sie finanzielle Leistungen erhalten, die ihnen der Sozialdienst als Vorschuss bereits ausbezahlt hat,
- wenn sie ihre Notlage selber verschuldet haben oder
- wenn sie unrechtmässig Sozialhilfe bezogen haben.
Handbuch Sozialhilfe: die Stichwörter
Die Mitarbeitenden des Sozialdienstes richten sich nach den folgenden Stichwörtern aus dem BKSE-Handbuch 2. Diese Stichwörter
- gewährleisten die Rechtsgleichheit in der wirtschaftlichen Sozialhilfe,
- erläutern bestehende Richtlinien und Erlasse,
- sammeln die Erfahrungen aus der Praxis der Sozialdienste und des Kantons und machen sie allgemein zugänglich.
Die Bieler Sozialbehörde hat jedes einzelne Stichwort überprüft und entschieden, ob es übernommen wird oder ob für die Stadt Biel eine besser geeignete Regelung angewendet wird. Somit gibt es Kantonale Stichwörter (BKSE) und Bieler Stichwörter (Sozialbehörde). Alle Stichwörter (BKSE und Sozialbehörde), die in der Stadt Biel gelten, finden Sie hier:
Die Stichwörter von A bis Z
A
- Ablösung/Austrittsschwelle 3
- AHV-Leistungen 4
- AHV-Vorbezug 5
- AHV/IV und EL-Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer 6
- AHV/IV/EO-Mindestbeiträge 7
- Akteneinsicht 8
- Aktenführung 9
- Alimentenbevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen 10
- Angebote zur Förderung von Kindern und Jugendlichen 11
- Arbeitslosenversicherung - Einstelltage 12
- Asylsozialhilfe und Nothilfe im Asylbereich 13
- Auskünfte/Schweigepflicht 14
- Auslandschweizer/-innen 15
- Ausländische Staatsangehörige 16
- Aus- und Weiterbildung 17
B
- Berufliche (Wieder-) Einstieg nach Geburt (Alleinerziehende) 18
- Betreibung und betreibungsrechtliches Existenzminimum (BEX) 19
- Betreuungsurlaub für kranke oder verunfallte Kinder 20
- Betrug/unrechtmässiger Sozialhilfebezug 21
- Brille und Kontaktlinsen [pdf, 135 KB] 22
- Bussen 23
- BVG Allgemein (2. Säule) 24
- BVG Freizügigkeit 25
D
E
- Einkommensfreibetrag EFB 28
- Einlagerung von Mobiliar 29
- Einnahmen 30
- Einstellung/Nichteintreten 31
- Eintrittsschwelle 32
- Elektronische Medien 33
- EL-Krankheitskosten 34
- Empfängnisverhütung 35
- Energie/Wasser 36
- Entschädigung für Haushaltsführung 37
- Erbschaften 38
- Ergänzungsleistungen (EL) 39
- Ermessen in der Sozialhilfe 40
- Erwerbsunkosten 41
- Exmission 42
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
R
S
- Schulden 86
- Selbständig Erwerbende 87
- Selbständig Erwerbende in der Landwirtschaft (Bauernfamilien) 88
- Situationsbedingte Leistungen (SIL) 89
- Sozialinspektion 90
- Sprachkurse und Alphabetisierungskurse 91
- Stationäre Aufenthalte 92
- Steuern und Quellensteuern 93
- Subsidiarität 94
- Sucht (Substanzabhängigkeit) 95
T
U
V
W
Z
- Zahnbehandlung [pdf, 217 KB] 116
- ZUG 117 (Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger)
- Zulagen 118
- Zusatzversicherung nach VVG [pdf, 44 KB] 119
- Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen [pdf, 44 KB] 120
Gesetzliche Grundlage und nationale Richtlinien
- Nationale Richtlinien der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) 121
- BKSE-Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) 122
- Berner Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe 123
- Berner Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe 124
Weitere rechtliche Hinweise und Spezial-Themen
Sanktionen bei Missbrauch
Um Sozialhilfe zu beziehen, geben Sie uns Auskunft über Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Wir danken Ihnen für Ihre Offenheit und Ehrlichkeit. Leider gibt es in der Sozialhilfe auch Missbrauch und Betrug. Als öffentlicher Sozialdienst sind wir in diesen Fällen verpflichtet, Strafanzeige einzureichen. Die Auswirkungen einer Anzeige sind schwerwiegend: Die Gerichte müssen Geldstrafen, Gefängnis und bei Ausländerinnen und Ausländern ohne Schweizer Pass sogar die Ausschaffung verfügen.
Bitte lesen Sie das Merkblatt [pdf, 197 KB] 125 sorgfältig durch – zusammen mit den Personen in Ihrem Haushalt, die mitunterstützt werden. Haben Sie Fragen oder verstehen Sie etwas nicht? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Sozialarbeiterin oder Ihren Sozialarbeiter.