Die Interpellation wird in folgenden Artikeln der Geschäftsordnung des Stadtrates (SGR 151.21) geregelt:
Art. 44
1 Mit der Interpellation [...] kann vom Gemeinderat Auskunft über Angelegenheiten der Gemeinde verlangt werden.
2 Der Interpellant oder die Interpellantin erklärt, ob er oder sie von der Antwort befriedigt ist oder nicht.
3 [...]
Art. 34
1 Parlamentarische Vorstösse sind schriftlich und unterzeichnet und während der laufenden Sitzung dem Stadtratspräsidenten oder der Stadtratspräsidentin einzureichen. [...]
2 [...]
Art. 37
1 Wer die dringliche Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses verlangt, reicht ihn in der Regel vor der Pause beim Stadtratspräsidenten oder der Stadtratspräsidentin ein.
2 [...]
3 Der Stadtrat entscheidet über die Dringlichkeit nach der Pause.
Art. 38
1 Die Beantwortungen dringlich erklärter parlamentarischer Vorstösse müssen dem Stadtratspräsidenten oder der Stadtratspräsidentin inner 2 Monaten ab ihrer Eingabe vorliegen. Alle Vorstösse müssen vom Gemeinderat schriftlich beantwortet werden und innert 6 Monaten ab ihrer Eingabe dem Stadtrat zur Behandlung vorliegen. Das Stadtrastübro kann auf Gesuch de Gemeinderates hin diese Frist verlängern.
2 [...]
3 [...]
4 [...]
Weiterführende Links für Stadtratsmitglieder
Geschäftsordnung des Stadtrates (SGR 151.21)
Richtlinien für den Umgang mit ungültigen parlamentarischen Vorstössen
Mustervorstoss überparteiliche Motion
Mustervorstoss überparteiliches Postulat
Mustervorstoss überparteiliche Interpellation
Mustervorstoss überparteiliche Kleine Anfrage