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Kindesschutz: Dienst für Kinder und Jugendliche

Wenn Kinder wegen Vernachlässigung oder aus anderen Gründen in ihrer Entwicklung gefährdet sind, brauchen sie Schutz. Die Fachleute der Stadt Biel helfen, gute Lösungen zu finden.

Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass es ihren Kindern gut geht und sie sich körperlich und psychisch gut entwickeln. Aber nicht in allen Familien klappt das. Wenn es in der Familie Probleme gibt, können die Kinder darunter leiden. Für solche Fälle gibt es den freiwilligen Kindesschutz des Dienstes für Kinder und Jugendliche der Stadt Biel. Er unterstützt Eltern, Grosseltern, Pflegeeltern und andere Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen (bis zur Volljährigkeit) bei Schwierigkeiten im familiären und pädagogischen Bereich. Im Zentrum dieser Unterstützung steht immer das Kindswohl.

Wenn Kinder oder Jugendliche wegen Vernachlässigung oder aus anderen Gründen in ihrer körperlichen, sittlichen oder psychischen Entwicklung gefährdet sind, müssen sie geschützt werden. Das verlangt das Gesetz. Falls die Eltern nichts tun oder nichts tun können, um die Situation zu verbessern, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) etwas unternehmen. Die KESB lässt die Situation von Fachleuten abklären und entscheidet dann, mit welchen Massnahmen das Kind oder der/die Jugendliche geschützt werden soll. Ein solches Verfahren wird von der KESB geleitet.

Gefährdete Kinder melden

Kennen Sie in Ihrem Umfeld Fälle von Kindern oder Jugendlichen, deren Entwicklung gefährdet ist? Machen Sie eine Meldung bei der KESB, damit sich die Behörden darum kümmern! Weitere Informationen dazu finden Sie unter Gefährdungsmeldung.

Aufgaben des Dienstes für Kinder und Jugendliche

Der Dienst für Kinder und Jugendliche (DKJ) der Stadt Biel hat vielfältige Aufgaben. Dazu gehört die Begleitung und Beratung von Familien auf freiwilliger Basis. Zudem klärt der DKJ ab, ob Adoptiveltern geeignet sind, um ein Kind aufzunehmen. Dabei prüft er vor allem die Motivation und die Kompetenz der Adoptiveltern. Diese Aufgabe erfüllt der DKJ im Auftrag des kantonalen Jugendamtes.

Auch für die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist der Dienst für Kinder und Jugendliche tätig:

  • Er nimmt Abklärungen in Zusammenhang mit Gefährdungsmeldungen vor.
  • Er überprüft, ob die Anerkennung einer Vaterschaft durch den Vater auf dem Zivilstandsamt gemacht wurde und ob der Unterhalt in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung geregelt ist.
  • Er führt Vormundschaften. Nach Artikel 327a ZGB werden Kinder und Jugendliche bevormundet, die nicht unter elterlicher Sorge stehen.
  • Er führt Beistandschaften. Nach Artikel 325 ZGB setzt die KESB eine Beistandsperson ein, wenn die Eltern mit der Verwaltung des Vermögens des Kindes überfordert sind. Artikel 308 ZGB ermöglicht die Einsetzung einer Beistandsperson, die die Eltern bei der Pflege, Erziehung und Ausbildung unterstützt. Die KESB kann der Beistandsperson besondere Kompetenzen erteilen (z. B. die Einhaltung des Besuchsrechts überwachen, den Unterhaltsanspruch des Kindes durchsetzen und andere Rechte des Kindes wahrnehmen).
  • Er führt Erziehungsaufsichten. Nach Artikel 307 ZGB wird die Erziehung eines Kindes überwacht, wenn dies im Interesse der Entwicklung des Kindes notwendig ist. Beobachtungen werden der KESB gemeldet und wenn nötig werden weitere Massnahmen beantragt.
  • Er nimmt Abklärungen von Pflegeplätzen vor und beaufsichtigt Pflegeplätze. Die Abklärungen erfolgen gemäss den Richtlinien des Kantonalen Jugendamtes im Pflegekinderbewilligungsverfahren, die Aufsicht der Familien- und Tagespflegplätze gemäss den Richtlinien des Kantonalen Jugendamtes.
  • Er erstellt Sozialberichte in Ehescheidungsverfahren im Auftrag des Gerichts.
  • Er erstellt Sozialberichte für Namensänderungsgesuche im Auftrag des Zivilstandes- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern.
  • Er überwacht, ob Ermahnungen und Weisungen befolgt werden, welche die KESB gemäss Artikel 307 Abs. 3 ZGB erlassen hat.
  • Er sucht tragfähige Lösungen zur Regelung des Besuchsrechts und schlägt der KESB eine Regelung vor, wenn sich die Eltern nicht einigen können.
  • Er führt Vormundschaften zum Zweck einer späteren Adoption.