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AHV-Leistungen beziehen

Mit dem Erreichen des Pensionsalters haben Sie Anspruch auf eine Altersrente. Im Weiteren werden Sie bei der Anschaffung spezifischer Hilfsmittel im Alter unterstützt und können im Falle von Hilflosigkeit auch eine finanzielle Unterstützung beantragen.

Altersrenten

Personen, die das Rentenalter erreichen, haben Anspruch auf eine Altersrente. Das ordentliche Rentenalter für Frauen liegt bei 64 Jahren, für Männern bei 65 Jahren. Es besteht die Möglichkeit, die Altersrente vorzubeziehen oder aufzuschieben.

Die Anmeldung muss mindestens drei bis vier Monate vor dem Erreichen des Rentenalters bei der Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle erfolgen:

  • Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige dort, wo sie vor dem Eintritt ins Rentenalter Beiträge entrichtet haben. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber gibt Ihnen Auskunft über die Adresse. 
  • Verheiratete Personen, deren Ehegatte bereits rentenberechtigt ist, müssen sich bei jener Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehegatten ausbezahlt. 
  • Personen, die keine Beiträge entrichten, müssen sich bei ihrer kantonalen Ausgleichskasse oder deren AHV-Zweigstelle anmelden.

Weitere Informationen über Zusatzrenten, Kinderrenten, Berechnung, Höhe und Plafonierung der Renten entnehmen Sie bitte den nachstehenden Merkblättern:

AHV-21

Am 25.09.2022 hat das Schweizer Stimmvolk die Stabilisierung der AHV (AHV21) angenommen. Diese Änderungen werden schrittweise umgesetzt. Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:

  • Schrittweise Erhöhung des Rentenalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre
  • Flexibilisierung des Rentenalters (zwischen 63 und 70 Jahren)
  • Durch Weiterarbeit nach dem 65. Altersjahr kann die Rente verbessert werden oder Beitragslücken geschlossen werden.
  • Erhöhung der Mehrwertsteuer

Die wichtigsten Änderungen werden laufend auf der Webseite der Ausgleichskasse des Kantons Bern und des Bundesamtes für Sozialversicherungen aufgeschaltet.

Hilflosenentschädigungen zur AHV

Neben der Rente können Versicherte auch Hilflosenentschädigungen geltend machen. Bedingung: sie müssen ihren Wohnort und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und mindestens seit einem Jahr ununterbrochen in mittlerem oder schwerem Grade hilflos sein.

Die Anmeldung hat bei jener Kasse zu erfolgen, welche die Altersrente auszahlt. Weitere Informationen über die Hilflosenentschädigungen entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Merkblatt:

Hilfsmittel für Altersrentnerinnen und Altersrentner

Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75 % der Nettokosten für Hilfsmittel wie:

  • Perücken
  • Hörgeräte
  • Lupenbrillen
  • Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte
  • Gesichtsepithesen
  • Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe
  • Rollstühle ohne Motor (volle Übernahme der Mietkosten).

Der Anspruch auf Hilfsmittel muss bei der Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle angemeldet werden, welche die Altersrente ausbezahlt.

Renten, Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel der AHV sind mit entsprechenden Anmeldeformularen rechtzeitig geltend zu machen. Die Formulare können auch bei den zuständigen Ausgleichskassen sowie deren AHV-Zweigstellen bezogen werden. Es gilt das Prinzip: Ohne Anmeldung keine Leistungen. Die Unterlagen sind uns in Papierform einzureichen.

Falls sie eine Alters-, Hinterlassenen-, oder Invaliden-Rente, eine Hilflosenentschädigung und gegebenenfalls Ergänzungs- oder Überbrückungsleistungen von der Ausgleichskasse des Kantons Bern beziehen, werden Ihnen diese jeweils am 4. Arbeitstag des Monats ausbezahlt.

Rentenzahlungsplan 2023 [pdf, 280 KB]