vom 15. November 1985
Der Gemeinderat der Stadt Biel,
gestützt auf Artikel 44 Ziffer 15 Gemeindeordnung [2] und Artikel 9 Absatz 15 der kantonalen Verordnung über die gewerbsmässige Pflege von Betagten und Behinderten in Heimen und Familien [3],
beschliesst:
1 Für die Erteilung von Bewilligungen zur gewerbsmässigen Familienpflege von Betagten oder Behinderten ist die Fürsorgedirektion [4] zuständig.
2 Wird der Stadt Biel von der kantonalen Fürsorgedirektion [5] das Recht zur Erteilung von Betriebsbewilligungen für die Heimpflege von Betagten oder Behinderten übertragen, so ist die städtische Fürsorgedirektion Bewilligungsbehörde.
Die Aufsicht über die Familienpflege und gegebenenfalls die Heimpflege von Betagten oder Behinderten wird von der Fürsorgedirektion [6] ausgeübt. Sie betraut das Amt für Alters- und Gesundheitspflege [7] mit der laufenden Beaufsichtigung der Pflegeverhältnisse und lässt sich regelmässig Bericht erstatten.
Die Fürsorgedirektion [8] bezieht die nach kantonalem Recht vorgesehenen Gebühren; Einzelheiten des Gebührentarifs werden in der allgemeinen Gebührenordnung der Stadt Biel [9] geregelt.
Diese Verordnung [10] tritt mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde in Kraft.
Biel, 15. November 1985
Der Stadtpräsident: |
Der Stadtschreiber: |
Hermann Fehr |
Jürg van Wijnkoop |
Am 20. Februar 1986 von der Fürsorgedirektion des Kantons Bern genehmigt.
Änderungen:
Datum der Änderung |
Erlasse SGR |
Geänderte Artikel |
Inkrafttreten |
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25.08.2000 |
SGR 862.512 |
Titel, Art. 4 |
25.08.2000 |
[1] Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 25.8.2000
[2] Heute: Art. 50 Abs. 2 der Stadtordnung vom 9.6.1996 (SGR 101.1)
[3] BSG 862.51
[4] Heute: Bildungs-, Sozial- und Kulturdirektion
[5] Heute: Gesundheits- und Fürsorgedirektion
[6] Heute: Bildungs-, Sozial- und Kulturdirektion
[7] Heute: Abteilung städtische Betagtenheime
[8] Heute: Bildungs-, Sozial- und Kulturdirektion
[9] SGR 670.1 / 670.11 / 670.12
[10] Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 25.8.2000