Navigieren in Biel

Prostitution

Gemäss schweizerischem Recht sind sowohl die Ausübung der Prostitution als auch der Betrieb von Einrichtungen zu deren Ausübung legale Erwerbstätigkeiten, die unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit stehen.

Für die diesbezüglichen Vorschriften ist in erster Linie der Kanton zuständig, dessen Gesetzgebungskompetenzen im Bundesrecht festgehalten sind. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Freiheit und das Recht zur Selbstbestimmung von Personen, welche die Prostitution ausüben, zu schützen.

Jeder Kanton legt die Modalitäten, die Bedingungen und die Betriebsgrenzen selbst fest. Ziel dieser Regeln ist es, Personen, welche die Prostitution ausüben vor jeglicher Form der Ausbeutung zu schützen und sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Ausübung der Prostitution der Gesetzgebung entsprechen, insbesondere, dass die Handlungsfreiheit der sich prostituierenden Personen nicht eingeschränkt wird. Letztere dürfen weder Opfer von Menschenhandel werden, noch Bedrohungen, Gewalttaten, Druck oder Wucher ausgesetzt sein und sie dürfen nicht unter Ausnutzung ihrer Notlage oder Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen genötigt werden.

Beratung und Unterstützung für Personen, welche die Prostitution ausüben / Opferhilfe

Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Vermitteln von Kontakten

Eine Bewilligung braucht, wer:

  • Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind,  
  • zwischen der die Prostitution ausübenden Person und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt.

Um eine Betriebsbewilligung in der Stadt Biel zu erlangen, müssen Sie beim Polizeiinspektorat ein Gesuch zuhanden des Regierungsstatthalteramts vorlegen.

Die entsprechenden Informationen sowie die auszufüllenden Formulare finden Sie auf der Webseite des Regierungsstatthalteramts.

Gebühren

Die Bewilligungsbehörde erhebt eine Gebühr für die Erteilung, die Ablehnung oder den Entzug einer Bewilligung sowie für das Aussprechen einer Verwarnung.

Die Gemeinde erhebt eine Gebühr für die Prüfung des Gesuchs um Betriebsbewilligung sowie für die anderen Dienstleistungen gemäss dem Gesetz über das Prostitutionsgewerbe.

Bearbeitungsfrist

Das Gesuchsformular muss mindestens 60 Tage vor der Eröffnung der Einrichtung beim Polizeiinspektorat eingereicht werden.

Gesetzliche Grundlagen

Buchhalterische und steuerliche Verpflichtungen

Sowohl die Ausübung der Prostitution als auch deren kommerzieller Betrieb unterliegen als Erwerbstätigkeiten der Einhaltung buchhalterischer und steuerlicher Verpflichtungen.

Die Führung einer Buchhaltung, eine jährliche Steuererklärung sowie die MwSt.-Deklaration sind gesetzliche Pflichten, die für alle natürlichen und juristischen Personen gelten, die in der Schweiz Prostitution gewerblich betreiben.

Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) ist steuerpflichtig, wer eine auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, wenn seine im Inland erfolgten Lieferungen, Dienstleistungen oder für sich selbst erbrachten Leistungen insgesamt CHF100'000.– übersteigen. Die steuerpflichtige Person hat ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung an die ESTV zu erfüllen.