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Parlamentarische Vorstösse

Vorstösse sind parlamentarische Handlungsinstrumente, mit denen Stadtratsmitglieder Anstösse für Massnahmen oder für neue Rechtsbestimmungen geben sowie Auskünfte oder Berichte verlangen können.

Parlamentarische Vorstösse sind schriftlich und unterzeichnet und während der laufenden Sitzung dem Stadtratspräsidenten oder der Stadtratspräsidentin einzureichen. Sie sind mit einer kurzen Überschrift zu versehen. Begehren oder Fragen sind von Begründungen klar zu trennen (siehe Art. 34 der Geschäftsordnung des Stadtrates (SGR 1.5.1-1)).

Listen der parlamentarischen Neueingänge

Hier finden Sie die Listen mit den neu eingegangenen Vorstössen der letzten Sitzungen. Die älteren Listen liegen dem entsprechenden Sitzungsprotokoll bei.

Dem Parlament stehen folgende Instrumente zur Verfügung:

Motion

Die Motion ist ein Handlungsauftrag. Mittels Motion können die Stadtratsmitglieder den Gemeinderat, das Stadtratsbüro oder eine Kommission des Stadtrates beauftragen, einen bestimmten Beschlusses- oder Reglementsentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.

Die Motion wird in folgenden Artikeln der Geschäftsordnung des Stadtrates (SGR 1.5.1-1) geregelt:

Art. 40

1 Die Motion beauftragt den Gemeinderat, das Stadtratsbüro oder eine Kommission des Stadtrates, einen bestimmten Beschlusses- oder Reglementsentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.

2 Motionen sind nur für Gegenstände zulässig, die nicht in der ausschliesslichen Kompetenz des Gemeinderats liegen. [...]

3 [...]

Art. 41

1 Die Diskussion über die Erheblicherklärung einer Motion [...] - auch wenn diese vom Gemeinderat nicht bestritten wird - ist offen.

2 Die Umwandlung einer Motion in ein Postulat ist zulässig, das Gegenteil nicht. [...]

3 [...]

Art. 42

1 Der Gemeinderat erfüllt erheblich erklärte Motionen [...], die keine Frist setzen, so rasch wie möglich, spätestens innert zwei Jahren seit ihrer Erheblicherklärung.

2 Kann eine Frist für die Erfüllung nicht eingehalten werden, ersucht der Gemeinderat den Stadtrat vor Ablauf der Frist um eine Verlängerung.

3 [...]

Art. 43

1 Erfüllte und nicht erfüllbare Motionen [...] werden abgeschrieben.

2 [...]

Postulat

Das Postulat ist ein Prüfauftrag. Mittels Postulat können die Stadtratsmitglieder den Gemeinderat oder das Stadtratsbüro beauftragen, zu prüfen, ob ein Beschlusses- oder Reglementsentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei oder einen Bericht zu einem spezifischen Thema verlangen.

Das Postulat wird in folgenden Artikeln der Geschäftsordnung des Stadtrates (SGR 1.5.1-1) geregelt:

Art. 40
1 [...]

2 [...]

3 Das Postulat beauftragt den Gemeinderat oder das Stadtratsbüro, zu prüfen, ob ein Reglements- oder Beschlussesentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Mit dem Postulat kann auch die Erstattung eines Berichtes zu einer bestimmten Angelegenheit verlangt werden.

Art. 41

1 Die Diskussion über die Erheblicherklärung [...] eines Postulats - auch wenn diese vom Gemeinderat nicht bestritten wird - ist offen.

2 Die Umwandlung einer Motion in ein Postulat ist zulässig, das Gegenteil nicht. [...]

3 [...]

Art. 42

1 Der Gemeinderat erfüllt erheblich erklärte [...] Postulate, die keine Frist setzen, so rasch wie möglich, spätestens innert zwei Jahren seit ihrer Erheblicherklärung.

2 Kann eine Frist für die Erfüllung nicht eingehalten werden, ersucht der Gemeinderat den Stadtrat vor Ablauf der Frist um eine Verlängerung.

3 [...]

Art. 43

1 Erfüllte und nicht erfüllbare [...] Postulate werden abgeschrieben.

2 [...]

 

Interpellation und kleine Anfrage

Mittels Interpellation und kleiner Anfrage können die Stadtratsmitglieder vom Gemeinderat Auskunft über Angelegenheiten der Gemeinde verlangen.

Die Interpellation und die kleine Anfrage werden in folgenden Artikeln der Geschäftsordnung des Stadtrates (SGR 1.5.1-1) geregelt:

Art. 44

1 Mit der Interpellation und der kleinen Anfrage kann vom Gemeinderat Auskunft über Angelegenheiten der Gemeinde verlangt werden.

2 Der Interpellant oder die Interpellantin erklärt, ob er oder sie von der Antwort befriedigt ist oder nicht.

3 Kleine Anfragen werden nicht begründet und über ihre Beantwortung findet keine Diskussion statt.

Formelle Zulässigkeit

Das Stadtratsbüro entscheidet über die formelle Zulässigkeit der parlamentarischen Vorstösse gemäss seinen Richtlinien [pdf, 35 KB]

Dringlichkeit

Für dringliche Anliegen können die Stadtratsmitglieder Dringlichkeit der Vorstösse verlangen. Die Geschäftsordnung des Stadtrates (SGR 1.5.1-1) regelt die Dringlichkeit wie folgt:

Art. 37

1 Wer die dringliche Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses verlangt, reicht ihn in der Regel vor der Pause beim Stadtratspräsidenten oder der Stadtratspräsidentin ein.

2 [...]

3 Der Stadtrat entscheidet über die Dringlichkeit nach der Pause.

Art. 38

1 Die Beantwortungen dringlich erklärter parlamentarischer Vorstösse müssen dem Stadtratspräsidenten oder der Stadtratspräsidentin inner 2 Monaten ab ihrer Eingabe vorliegen. Alle Vorstösse müssen vom Gemeinderat schriftlich beantwortet werden und innert 6 Monaten ab ihrer Eingabe dem Stadtrat zur Behandlung vorliegen. Das Stadtratsbüro kann auf Gesuch de Gemeinderates hin diese Frist verlängern.

2 [...]

3 [...]

4 [...]