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Die drei Arten von Baugesuchen

Im Baubewilligungsverfahren gibt es drei Arten von Baugesuchen. Erfahren Sie mehr darüber, wie sie sich unterscheiden und wie Sie vorgehen müssen.

Alle Baugesuche müssen Sie über eBau einreichen. Es wird unterschieden zwischen einem kleinen, ordentlichen und einem generellen Baugesuch.

Ordentliches Baugesuch

Das ordentliche Baugesuchsverfahren ist der Regelfall.

  • Das Baugesuch wird im amtlichen Anzeiger Biel/Leubringen publiziert.
  • Die Baugesuchsakten liegen während einer 30-tägigen Einsprachefrist öffentlich auf. 
  • Mit dem Einreichen des Baugesuchs müssen Sie im Gelände die äusseren Umrisse des Bauvorhabens mit Bauprofilen abstecken lassen.

Kleines Baugesuch

Bei geringfügigen Bauvorhaben wie beispielsweise Kleinbauten, Unterhaltsarbeiten, Stützmauern oder Strassenreklamen genügt eine schriftliche Mitteilung an die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn (BewD, Art. 27). Das Baugesuch wird nicht öffentlich publiziert.

  • Sie können selber die betroffene Nachbarschaft über das Bauvorhaben informieren. Durch diese vorgängige Information werden oft Einsprachen vermieden.
  • Sie können vorgängig die schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft einholen. Benutzen Sie dafür das Formular «Zustimmungserklärung kleine Bauvorhaben [pdf, 105 KB]».
  • Alternativ wird die betroffene Nachbarschaft durch die Abteilung Stadtplanung, Dienststelle Baubewilligungen und Kontrollen, direkt avisiert. Die Baugesuchsakten liegen während einer 30-tägigen Einsprachefrist auf und können von der betroffenen Nachbarschaft eingesehen werden.

Vorgehensweise auf eBau

  1. Wählen Sie das ordentliche Baugesuch. Auf eBau wird nicht unterschieden zwischen einem ordentlichen und einem kleinen Baugesuch.
  2. Sie können das ausgefüllte Zustimmungsformular [pdf, 105 KB] zusammen mit dem Baugesuch auf eBau  hochladen.
  3. Die Leitbehörde entscheidet nach Eingabe des Baugesuchs über die Art der Baubewilligung (ordentlich oder klein).

Ansonsten gelten für ein kleines Baugesuch die gleichen Anforderungen wie bei einem ordentlichen Baugesuch.

Generelles Baugesuch

Das generelle Baugesuch ist selten und kommt bei grossen Bauprojekten und unklarer Rechtslage zur Anwendung. Damit kann ein Bauentscheid über grundsätzliche Fragen erwirkt werden, zum Beispiel über die vorgesehene Nutzung, die Erschliessung des Baugrundstücks, die Lage und die äussere Gestaltung des Objekts sowie dessen Einordnung in die Umgebung.

Das Verfahren läuft in zwei Schritten ab:

  1. Einreichung des generellen Baugesuchs über eBau (unter «generelles Baugesuch»). Geben Sie im Baugesuch klar an, was Gegenstand des Verfahrens sein soll. Die Abwicklung und die öffentliche Bekanntmachung eines generellen Baugesuches erfolgen nach den ordentlichen Bestimmungen.
  2. Einreichung des Ausführungsprojekts über eBau. Dieses wird nur noch veröffentlicht, wenn es öffentliche Interessen in weitergehendem Mass berührt als das generelle Gesuch. Wenn keine Publikation erfolgt, muss die Auflage des Ausführungsprojektes den Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.