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Zukünftige Ausgestaltung der Sozialbehörde

Derzeit nimmt in der Stadt Biel die Direktion Soziales und Sicherheit die Funktion der Sozialbehörde wahr. Aufgrund eines stadträtlichen Postulats hat sich der Gemeinderat mehrfach mit der Ausgestaltung der Sozialbehörde befasst und mehrheitlich beschlossen, die Aufgaben der Sozialbehörde an eine neue Fachkommission zu übertragen.

Mit dem am 19. März 2015 vom Stadtrat überwiesenen dringlichen Postulat 20140325, Ruth Tennenbaum, Passerelle, "Für eine zeitgemäss Organisation der Sozialbehörde" wurde der Gemeinderat beauftragt zu prüfen, die Funktion der Sozialbehörde an eine spezialisierte Fachkommission oder an den Gemeinderat zu übertragen. Der Gemeinderat hat sich seither intensiv mit der Ausgestaltung der Sozialbehörde befasst, wobei sich schnell zeigte, dass eine Übernahme der Funktionen der Sozialbehörde durch den Gemeinderat selbst für ihn nicht in Frage kommt. Er hat darauf beschlossen, dass die Sozialbehörde der Stadt Biel künftig als ständige gemeinderätliche Kommission mit eigener Entscheidbefugnis organisiert und an ähnliche Organisationsformen in anderen Gemeinden ausgerichtet sein soll.
Der Gemeinderat vertritt nach eingehender Diskussion die Auffassung, dass sich mit diesem Organisationsmodell die Sozialbehörde breiter abzustützen und dadurch auch die Akzeptanz ihrer Entscheide in der Öffentlichkeit gegenüber heute verbessern lässt. Dazu soll insbesondere die Zusammensetzung der Kommission mit fünf bis sieben interdisziplinären Experten/Expertinnen beitragen, welche vom Gemeinderat gewählt werden.
Der Direktor DSS ist der Auffassung, dass eine Übertragung der politischen Verantwortung bzgl. Steuerung der Sozialhilfe von einem gewählten Gemeinderatsmitglied auf eine Kommission aus organisatorischen wie auch politischen Gründen nicht wünschenswert sei.
Da die Sozialbehörde verbindliche Beschlüsse fassen kann, welche nicht nur gemeindeintern, sondern auch gegenüber Dritten Wirkung entfalten - sie also über Entscheidbefugnisse verfügt - muss sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 1P.27/2002 vom 31. Mai 2002, E6.2) zwingend in einem Reglement geregelt werden. Bisher wurde dieses Erfordernis mit einer einfachen Delegationsnorm im Organisationsreglement (SGR 152.01) der Stadt erfüllt. Dies genügt für die neu geplante Organisationsform nicht mehr. Der Gemeinderat beantragt beim Stadtrat deshalb die Schaffung eines eigenen Reglements für die neue Sozialbehörde. Da kein Eingriff in die Kompetenzverteilung gemäss Stadtordnung vorgenommen wird, ist deren Änderung nicht notwendig.
Präsidiert werden soll die Sozialbehörde von Amtes wegen durch den/die gemeinderätliche(n) DirektorIn der Direktion Soziales und Sicherheit, welche(r) auch administrativ für die Sozialbehörde zuständig sein soll. Das Behördensekretariat soll mit maximal 20 Stellenprozenten dotiert sein. Tagen soll die Behörde zehn- bis zwölfmal pro Jahr.