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Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 8. April 2020 seine Antwort auf den offenen Brief verschiedener Stadträtinnen und Stadträte bezüglich Familie Safaryan verabschiedet. Er hält darin fest, dass die juristische Aufsicht bezüglich des ergangenen Entscheids der Migrationsbehörde Biel beim Kanton und nicht beim Gemeinderat liegt. Aus humanitärer Sicht wäre es für den Gemeinderat allerdings inakzeptabel, wenn die einzelnen Mitglieder einer Familie in unterschiedliche Länder ausgeschafft würden.

Gemäss kantonalem Recht kann die zuständige Migrationsbehörde der Stadt Biel mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass der Entscheid, ob in einem konkreten Fall eine ausländerrechtliche Bewilligung erteilt werden kann oder nicht, ein juristischer ist und kein politischer. Weisungsberechtigte Aufsichtsbehörde ist in solchen Fragen nicht etwa der Gemeinderat, sondern der Migrationsdienst des Amtes für Bevölkerungsdienste der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern. Daraus folgt, dass juristische Entscheide, welche auf übergeordnetem Recht basieren, nicht auf politischen Druck hin umgestossen werden dürfen.

Im vorliegenden Fall hat die betroffene Familie die zuständige Migrationsbehörde darum ersucht, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sie gestützt auf einen sogenannten Härtefall (Härtefallbewilligung) zu stellen. Nachdem die Migrationsbehörde nach eingehender juristischer Prüfung unter Einbezug der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtssprechungspraxis zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für eine sogenannte Härtefallbewilligung nicht gegeben sind, hat sie dies der Familie mitgeteilt. 

Gegen den Bescheid des städtischen Migrationsdienstes hat die Familie bei der kantonalen Sicherheitsdirektion Beschwerde eingereicht. Das Verfahren ist derzeit noch bei der kantonalen Sicherheitsdirektion hängig. In diesem Zusammenhang weist der Gemeinderat darauf hin, dass die Behörde gemäss geltender Praxis bei Bekanntwerden neuer Tatsachen eine Neubeurteilung vornimmt.  Wichtig ist dabei die Beachtung der rechtsgleichen Behandlung aller möglichen Betroffenen.

Ob im konkreten Fall eine zwangsweise Rückführung der Familie anzuordnen ist haben der Stadt Biel übergeordnete Behörden zu entscheiden. Es ist an diesen allenfalls zu prüfen, ob die betroffene Familie nach Recht und Gesetz ausgeschafft werden muss, bzw. ausgeschafft werden darf. Der Gemeinderat ist allerdings der Überzeugung, dass es aus humanitärer Sicht inakzeptabel wäre, die einzelnen Mitglieder einer Familie in unterschiedliche Länder auszuschaffen. Es würde den Gemeinderat freuen, wenn die betroffene Familie dadurch in Biel bleiben könnte.

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