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Mutterschaftsentschädigung

Alle erwerbstätigen Frauen, welche mindestens neun Monate vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren, haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung.

  • Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
  • Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196.- pro Tag.
  • Die Mutterschaftsentschädigung kann von der Mutter, vom Arbeitgebenden oder von den Angehörigen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden.
  • Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach der Geburt geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.

Weitere Informationen vermittelt Ihnen das nachstehende Merkblatt: Mutterschaftsentschädigung