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Massnahmen der KESB für den Kindesschutz

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann Massnahmen verfügen, um das Kindeswohl zu schützen. Hier erhalten Sie einen Überblick über mögliche Massnahmen.

Der Dienst für Kinder und Jugendliche (DKJ) der Stadt Biel bietet die freiwillige Beratung und Begleitung 1 an, um Eltern zu unterstützen, die mit der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder überfordert sind.

In gewissen Fällen ist eine solche Unterstützung aber nicht möglich – zum Beispiel, wenn die Eltern nicht mit den Behörden zusammenarbeiten wollen. Oder bei einer sehr ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls. Dann kann die KESB Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls anordnen. Zum Beispiel einen Beistand oder eine Beiständin einsetzen. Die Eltern müssen die Massnahmen der KESB akzeptieren, auch wenn die Massnahmen ihre Rechte einschränken.

Die KESB beauftragt den DKJ, die verfügten Massnahmen umzusetzen.

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu möglichen Massnahmen der KESB zum Kindsschutz. 2

Erziehungsaufsicht

Die KESB kann verfügen, dass die Eltern bei der Erziehung und Pflege der Kinder beaufsichtigt werden. Die Aufsichtsperson hat zum Beispiel den Auftrag, zu beobachten, ob eine Anweisungen eingehalten wird.

Beistandschaft

Bei einer Beistandschaft erhält das Kind oder erhalten die Kinder einen Beistand oder eine Beiständin. Diese Beistandsperson hat den Auftrag, dafür zu sorgen, dass es dem Kind oder den Kindern gut geht. Sie unterstützt die Eltern mit Rat und Tat. Die Eltern müssen mit der Beistandsperson kooperieren und ihr die nötigen Auskünfte geben und die Anweisungen befolgen.

Es gibt verschiedene Formen der Beistandschaft. Die KESB gibt der Beistandsperson nur die Kompetenzen («Befugnisse»), die im Interesse des Kindes oder der Kinder nötig sind.

Beispiel Erziehungsbeistandschaft

Die Beistandsperson hat den Auftrag, die Familie im Alltag und bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen. Das Ziel dieser Massnahme besteht darin, dass die Eltern besser in der Lage sind, selber für ihre Kinder zu sorgen.

Beispiel Besuchsrechtsbeistandschaft

Bei einer Trennung oder Scheidung muss das Besuchsrecht der Kinder geregelt werden. Dazu braucht es eine Vereinbarung, an die sich beide Eltern halten müssen. In dieser Vereinbarung wird zum Beispiel festgehalten, wie oft und wann ein Kind den Vater besucht, wenn es bei der Mutter lebt. Eine Besuchsrechts-Beistandsperson sorgt dafür, dass die Vereinbarung eingehalten wird. Sie kann auch helfen, die Vereinbarung anzupassen, wenn das im Interesse des Kindeswohls ist. Die Beistandsperson handelt immer im Interesse des Kindes.

Weitere Beistandschaften

Eine Beistandsperson kann auch beauftragt werden, das Vermögen eines Kindes ganz oder teilweise zu verwalten. Damit soll das Kindesvermögen bis zur Volljährigkeit des Kindes geschützt werden. Eine weitere Form ist die Vertretungsbeistandschaft. Die Beistandsperson vertritt dabei die Eltern, wenn diese ihre elterlichen Pflichten nicht wahrnehmen können (zum Beispiel wenn sie unerreichbar sind). Eine Vetretungsbeistandschaft ist auch nötig, wenn sich die Interessen des Kindes und jene der Eltern widersprechen – zum Beispiel in Erbschaftsfragen oder in einem Strafverfahren gegen die Eltern, wenn diese eine strafbare Handlung gegenüber dem Kind begangen haben.

Vormundschaft

Die schwerwiegendste Massnahme zum Schutz eines Kindes ist die Entziehung der elterlichen Sorge. In solchen Fällen wird das Kind längstens bis zum Erreichen der Volljährigkeit unter Vormundschaft gestellt. Die Vormundsperson hat im Prinzip die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind wie Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge.

Eine Vormundschaft ist auch bei einer Adoption nötig. Bevor die Adoption rechtsgültig wird, lebt das Kind für mindestens ein Jahr bei den Adoptiveltern. Während dieser Zeit wird es von einem Vormund oder einer Vormundin umsorgt. Die Vormundsperson ist gesetzlicher Vertreter / gesetzliche Vertreterin des Kindes und muss ihre Zustimmung zur endgültigen Adoption geben.

  1. freiwillige Beratung und Begleitung – https://www.biel-bienne.ch/de/freiwillige-beratung-und-begleitung.html/559
  2. Kindsschutz. – https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/kindes_erwachsenenschutz/kinder_jugendhilfe/formulare_downloads.assetref/dam/documents/JGK/KJA/de/jugendamt/KJA_Factsheet-zum-Kernthema-Kindesschutz_de.pdf
  3. 032 326 20 11 – tel:+41323262011
  4. E-Mail – mailto:info.eks@biel-bienne.ch
  5. Anfahrt / Karte zeigen – https://www.google.com/maps/place/Zentralstrasse+49,+2501+Biel,+Switzerland