Navigieren in Biel

Laufende Planungsverfahren und Mitwirkung

Die Bevölkerung kann bei laufenden Planungen mitwirken und bei Planungsprojekten in Bezug auf die baurechtliche Grundordnung oder Überbauungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen Einsprache erheben.

Die Behörden haben dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen frühzeitig mitwirken kann (Art. 58 Baugesetz des Kantons Bern; BauG). Indem sie bei den zuständigen Behörden eine schriftliche Stellungnahme einreichen, haben alle Betroffenen die Möglichkeit, ihre Meinung zum Projekt zu äussern.

Planungsprojekte, welche die baurechtliche Grundordnung oder eine Überbauungsordnung betreffen, sind während wenigstens 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 60 BauG). Während dieser Frist können vom Projekt unmittelbar betroffene Einzelpersonen sowie Organisationen wie z. B. Schweizer Heimatschutz, Netzwerk Bielersee, Quartierleiste usw. schriftlich unter Angabe der Gründe bei den zuständigen Behörden Einsprache erheben.

Teiländerung der Überbauungsordnung «Kerngebiet Masterplan Nr. 2» (ZPP 8.5 «Kerngebiet Masterplan»), öffentliche Auflage

Gemäss Publikationen im Bieler Amtsanzeiger wird die Teil-Änderung der Überbauungsordnung im Bereich «Kerngebiet Masterplan Nr. 2» (ZPP 8.5 «Kerngebiet Masterplan») im Rahmen des Auflageverfahrens vom 11. April bis 12. Mai 2024 bei der Stadtplanung aufgelegt. Begründete Einsprachen oder Rechtsverwahrungen können bis spätestens 13. Mai 2024 bei der Stadtplanung, Planung und Stadtraum, Zentralstrasse 49, Postfach, 2501 Biel, eingereicht werden.

Die Auflageakten können auch hier heruntergeladen werden:

Das könnte Sie auch interessieren: