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Anmeldung für die Flohmärkte

Anmeldebedingungen

Die durch die Marktpolizei organisierten Flohmärkte 1 finden von April bis Oktober am Samstag von 07.00 bis 14.00 Uhr in der Altstadt oder auf der Esplanade beim Kongresshaus statt. 
 
Nur Secondhand-Waren dürfen verkauft werden.
 

Sie können sich für die nächsten zwei Monate anmelden. Das Anmeldeformular muss bis spätestens 2 Wochen vor jedem Markttag abgesendet werden.

Kosten

  • Preis: CHF 10.00 pro Laufmeter

Pro Platz sind 2, 3 oder 4 Laufmeter mietbar. Keine Mietstände der Stadt verfügbar.

Rechtsgrundlagen

Wenn Sie sich für einen Stand am Flohmarkt anmelden, muss das Marktreglement (SGR 9.4-1)  2 insbesondere folgende gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden:

  • Die Waren sind sauber und ansehnlich anzubieten. Sie sind vor Verunreinigungen zu schützen.
  • Ihre Auslage darf den Durchgangsverkehr nicht beeinträchtigen. Es ist verboten, Hindernisse auf dem Boden oder oberhalb der Orientierungslinien für Sehbehinderte und Blinde zu platzieren sowie diese mit Personen oder Gegenständen zu blockieren.
  • Die Verkaufspreise sind nach den eidgenössischen Vorschriften anzuschreiben.
  • Änderungen der Stand- und Platzzuteilung durch die Marktpolizei bleiben vorbehalten. Die Bewilligung kann bei höherer Gewalt oder wenn die erforderlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden ohne Vorankündigung und ohne Entschädigung zurückgezogen werden.
  • Für zugesicherte, jedoch nicht belegte Stände und Plätze werden die ordentlichen Stand- und Platzgebühren verrechnet. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.00 verrechnet.

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden sollen, müssen bei der Einfuhr die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Waren, die für den Wiederverkauf oder für den gewerblichen Gebrauch in die Schweiz verbracht werden, müssen bei den Zollbehörden zur Besteuerung angemeldet werden (Art. 86 und 87 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 3Art. 7 Zollgesetz vom 18. März 2005 4).

Ablauf

Nach dem elektronischen Versand des Formulars erhalten Sie eine Kopie.

Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung wird Ihnen nach der Bearbeitung des Antrags schriftlich mitgeteilt (unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet).

Die Zahlung erfolgt in Bar vor Ort am Marktstandort.

  1. Flohmärkte – https://www.biel-bienne.ch/de/maerkte.html/518
  2. Marktreglement (SGR 9.4-1) – https://biel-bienne.tlex.ch/app/de/texts_of_law/9.4-1
  3. Art. 86 und 87 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 – https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20143388/index.html
  4. Art. 7 Zollgesetz vom 18. März 2005 – https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20030370/index.html
  5. 032 326 18 33 – tel:+41323261833
  6. E-Mail – mailto:marktpolizei@biel-bienne.ch
  7. Anfahrt / Karte zeigen – https://www.google.com/maps/place/Zentralstrasse+60,+2501+Biel,+Switzerland