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Informationen zum Einsatz von Schutzdienstpflichtigen des Zivilschutzes

Zur Bewältigung der CoronaKrise in der Schweiz hat der Bundesrat ein weiteres Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen beschlossen. Es umfasst ein Kontingent von maximal 500'000 Diensttagen und gilt bis zum 31. März 2021 (Medienmitteilung vom 18.11.2020).

Dies bedeutet:

  • Jeder Schutzdienstpflichtige ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich davon zu unterrichten, dass er möglicherweise in Kürze in den Zivilschutz einrücken muss.
  • Jedes Aufgebot verpflichtet zwingend dazu, in den Zivilschutz einzurücken, ohne jegliche Möglichkeit zur Verschiebung, zu Urlaub oder Dispensation.  
  • Das Aufgebot von einzelnen Elementen oder des gesamten Bataillon ist im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, Art. 27 enthalten.
  • Urlaubs- oder Dispensationsgesuche in Zusammenhang mit bereits geplanten Kursen oder mit einem Notlage-Aufgebot werden nicht behandelt und es wird nur ein Link zu den vorliegenden Informationen zurückgesendet.
  • Jeglicher Verstoss (Nichteinrücken, mangelnde Disziplin usw.) wird strengstens behandelt.
  • Wenn ein Schutzdienstpflichtiger sich zur Verfügung stellen kann, soll er gerne mit uns Kontakt aufzunehmen; ausschliesslich per E-Mail an zivilschutz@biel-bienne.ch.

Bitte nehmen Sie ausserdem Kenntnis von allen gesetzlichen, eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen, die den Zivilschutz, sowie die Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen regeln.

Anlässlich eines Einsatzes im Zivilschutz wird der Gesundheitsschutz der Schutzdienstpflichtigen bestmöglich sichergestellt.

Die grundlegenden Massnahmen für den persönlichen Schutz gelten auch im Dienst.

Das Kommando des Zivilschutzes Biel/Bienne Regio
Oberstlt Sven Eggli
Kommandant
zivilschutz@biel-bienne.ch