Navigieren in Biel

Steuergesetzrevision 2021: Forderungen der Städte und Gemeinden

Bern, 25. Juni 2019. Mit der Steuergesetzrevision 2021 will der Kanton Bern das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) auf kantonaler Ebene umsetzen sowie die Steuerabzüge für Kinderdrittbetreuung und Krankenkassenprämien erhöhen. Städte und Gemeinden verlangen, dass die Gesetzesrevision für die Gemeinden im Kanton Bern nicht zu Steuerausfällen führt. Im Dialog wollen sie ihre konkreten Forderungen beim Kanton einbringen.

Im Rahmen der Steuergesetzrevision 2021 will der Kanton Bern das Bundesgesetz über die Steuer-reform und die AHV-Finanzierung (STAF) und neue bundesrechtliche Vorgaben zur Quellenbe-steuerung, zur Besteuerung von Gewinnen aus Geldspielen und zum eidgenössischen Energiege-setz auf kantonaler Ebene umsetzen. Gleichzeitig soll eine durch den Grossen Rat überwiesene Motion erfüllt werden, die eine Senkung der Steuertarife für natürliche Personen verlangt. Der Regierungsrat hat die entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt.

Fünf Städte und Gemeinden positionieren sich gegenüber dem Kanton

Die Städte Bern, Biel und Burgdorf sowie die Gemeinden Köniz und St. Imier haben eine gemeinsame Position zur Steuergesetzrevision formuliert, die sie heute gegenüber den Medien präsentierten. Diesen aussergewöhnlichen Weg haben sie gewählt, weil der Regierungsrat das Versprechen, im Vorfeld einen Dialog auf Augenhöhe führen zu wollen, nicht eingehalten hat. Nur im Dialog, so sind die involvierten Gemeinden und Städte überzeugt, kann das Schnüren eines referendumsfähigen Steuerpakets gelingen.

Keine Steuerausfälle für Gemeinden 

Die Städte und Gemeinden sind gewillt, ihren Beitrag für einen steuerlich attraktiven Standort Bern zu leisten. Allerdings ist sicherzustellen, dass für die Gemeinden unter dem Strich eine schwarze Null resultiert. Die Städte und Gemeinden fordern diesbezüglich, dass die Möglichkeiten und die Kompensationsmassnahmen im Rahmen der Umsetzung der STAF so ausgestaltet werden, dass für die kommunale Ebene kein Steuersubstrat verloren geht. Insbesondere soll der mit der STAF höhere Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nicht bloss zu einem Drittel an die Gemeinden gehen, sondern hälftig zwischen Kanton und Einwohner-/ Kirchgemeinden aufgeteilt werden.

Nicht vollen Handlungsspielraum bei STAF Umsetzung ausschöpfen

Der Kanton sieht vor, die neuen Möglichkeiten aus der STAF maximal zu nutzen. Aus Sicht der Städte und Gemeinden ist es nicht durchdacht, die STAF-Massnahmen in Unkenntnis der finanziellen Auswirkungen bereits jetzt maximal auszuschöpfen und so auch künftigen Handlungsspielraum bei der Steuerpolitik einzuengen. Die Städte und Gemeinden fordern, vorerst mit einer moderaten Umsetzung Erfahrungen zu sammeln.

Verletzung der finanziellen Autonomie gerügt

Aus der allgemeinen Neubewertung nichtlandwirtschaftlicher Güter und Wasserkräfte (AN2020) resultieren Mehreinnahmen bei den Vermögens- und Liegenschaftssteuern. Eine im Grossen Rat überwiesene Motion verlangt, dass natürliche Personen steuerlich entlastet werden sollen. Der Regierungsrat beabsichtigt mit den Mehreinnahmen aus der AN2020, den Kinderdrittbetreuungsabzug von aktuell 8’000 auf maximal 25’000 Franken und den Abzug für Versicherungsprämien um durchschnittlich 300 Franken zu erhöhen. Die Städte und Gemeinden stellen sich nicht gegen eine steuerliche Entlastung natürlicher Personen, sie lehnen aber Massnahmen nach dem Giesskannenprinzip ab und rügen, dass der Kanton mit dem gewählten Vorgehen auch über gemäss Gesetz den Gemeinden zustehende Zusatzeinnahmen verfügt und so die Gemeindeautonomie verletzt.

Nationale Mindestbesteuerung für juristische Personen anstreben

Vor dem Hintergrund des interkantonalen Steuerwettbewerbs erachten es die Städte und Gemeinden als zwingend, dass der Kanton Bern das Thema Nationale Besteuerungsharmonisierung (Mindeststeuersatz für juristische Personen) anstösst. Eine schweizweit harmonisierte Mindestbesteuerung juristischer Personen macht insbesondere auch vor dem Hintergrund ausländischer CFC-Regelungen Sinn, da damit ein Abfluss von hier erwirtschaftetem Steuersubstrat ins Ausland vermieden werden könnte.