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Beistandschaften

Ein Beistand oder eine Beiständin unterstützt Menschen, die allein nicht zurechtkommen. Eine Beistandschaft wird von den Behörden errichtet und stützt sich auf gesetzliche Grundlagen.

Was ist eine Beistandschaft? Welche Aufgaben hat ein Beistand oder eine Beiständin? Welche Rechte haben Personen, die von einem Beistand oder einer Beiständin betreut werden? Sie finden die wichtigsten Informationen zum Thema Beistandschaft in unserer Informationsbroschüre.

Fachstelle für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (PriMa)

Auch Private können als Beistandsperson hilfe- oder schutzbedürftige Personen betreuen und begleiten. Wäre das etwas für Sie? In unserer Broschüre [pdf, 29 KB] erfahren Sie mehr über die Aufgaben von Privatbeiständinnen und -beiständen sowie über die Voraussetzungen, um als Privatperson eine Beistandschaft übernehmen zu können.

Mehr Informationen gesucht?

Unter den folgenden Stichworten finden Sie weitere Informationen über die Aufgaben von Beiständen und Beiständinnen, über die gesetzlichen Grundlagen und über die Zuständigkeiten der kantonalen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie der Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Biel.

Beistandschaften für Erwachsene

Es ist die KESB, welche die Aufgabenbereiche in einer Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person umschreibt. Die Aufgaben können in den Bereichen Personensorge,  Vermögenssorge oder Rechtsverkehr liegen. Die KESB ernennt auch eine geeignete Privatperson als Beistand/Beiständin oder überträgt die Führung der Beistandschaft einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand.

In der Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Biel übernimmt der Dienst für Erwachsene die Führung der Beistandschaften für volljährige Personen. Seine ausgebildeten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter kümmern sich in der Regel um Erwachsene mit komplexen Beeinträchtigungen, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht oder nur teilweise erledigen können und deshalb schutzbedürftig sind. Zu diesen Beeinträchtigungen gehören beispielsweise:

  • geistige Behinderungen (angeborene oder erworbene Intelligenzdefekte unterschiedlichen Schweregrades)
  • psychische Störungen (anerkannte Krankheitsbilder der Psychiatrie inklusive Demenz und Suchterkrankungen)
  • und/oder andere Formen von Schwächezuständen (Defizite bei betagten Personen, Unerfahrenheit, Misswirtschaft, schwere körperliche Behinderungen).

Die Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände unterstützen ihre Klientinnen und Klienten mit dem Ziel, ihnen würdige Lebensbedingungen und eine bedürfnisgerechte Lebensqualität zu garantieren. Zudem gewährleisten sie die Wahrung ihrer Rechte und fördern ihre Selbstbestimmung. Dazu schaffen und koordinieren sie ein Netz, das aus dem Umfeld der verbeiständeten Person sowie sozialen, administrativen, rechtlichen, medizinischen und paramedizinischen Einrichtungen besteht.

Allfällige Unterstützungsanträge oder Gefährdungsmeldungen sind schriftlich, per E-Mail oder mündlich an nachfolgende Adresse einzureichen:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne
Eckweg 8D, Postfach 704, 2501 Biel 

031 635 21 50 
Fax 031 634 51 98
Pikett-Nr. 117

info.kesb-bb@jgk.be.ch

Begleitbeistandschaft

Eine Begleitbeistandschaft gemäss Artikel 393 ZGB wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung benötigt. Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein und die Beistandsperson hat keine Vertretungskompetenz.

Vertretungsbeistandschaft

Eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 394 und 395 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen der Beistandsperson anrechnen oder gefallen lassen.

Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen sowie Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen unter die Verwaltung stellen.

Wird die Handlungsfähigkeit der hilfsbedürftigen Person durch die Erwachsenenschutzbehörde nicht eingeschränkt, gilt eine Parallelvertretung. Wird die Handlungsfähigkeit hingegen eingeschränkt, hat die Beistandsperson die ausschliessliche Vertretungskompetenz in den betroffenen Bereichen.

Mitwirkungsbeistandschaft

Eine Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Artikel 396 ZGB wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person zu ihrem eigenen Schutz die Zustimmung der Beiständin oder des Beistands braucht, um bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt. Die Beistandsperson hat aber keine Vertretungskompetenz und handelt nicht anstelle der verbeiständeten Person. Sie muss aber in den festgelegten Bereichen zustimmen, damit die Handlungen der verbeiständeten Person rechtsgültig werden.

Kombination von Beistandschaften

Die Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden (Artikel 397 ZGB).

Umfassende Beistandschaft

Eine umfassende Beistandschaft gemäss Artikel 398 ZGB wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.