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Erklärung Tarifsystem


Die neuen Tarife für die Benutzung der Kindertagesstätten KITA (Krippen) gelten seit August 2007.

Das Tarifsystem Kindertagesstätten KITA für Kleinkinder berücksichtigt die Betreuungsstunden, das Bruttoeinkommen und die Familiengrösse.

Berechnet wird der Stundentarif anhand des Einkommens der Eltern oder Erziehungsberechtigten, einem allfälligen Familienrabatt, der vereinbarten Betreuungsdauer sowie einem fixen Preis für das Mittagessen.

  • Der Stundentarif basiert auf einer einheitlichen Berechnung des Kantons Bern.
  • Durch die linear ansteigende Berechnung wird jeder Einkommenszuwachs proportional mit einer Tariferhöhung belastet.
  • Der Familienrabatt berücksichtigt die effektive Belastung der Familie. Ab der dritten Person wird der Stundentarif für jedes zusätzliche Mitglied der Familie um je einen Franken reduziert. Der Minimaltarif wird jedoch nie unterschritten.
  • Die Betreuungskosten werden in Monatsraten fakturiert.
  • Der Minimaltarif orientiert sich an der sozialen Existenzsicherung.
  • Der Maximaltarif ist kostendeckend

Das massgebende monatliche Einkommen umfasst:

  1. den Bruttolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn; Gratifikationen/Leistungsprämien; Unterhaltsbeiträge (Alimente); Ortszulagen/Arbeitsmarktzulagen; Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen; Stipendien und Ausbildungsbeiträge, sofern sie im Total den Betrag von CHF 2'000.- pro Jahr überschreiten; den Haushaltsbeitrag (Punkt 4).
  2. Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern sind den Ehepaaren gleichgestellt (Zusammenrechnen der Einkommen).
  3. Bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht werden die Einkommen beider Elternteile, sowie die Haushaltsbeiträge von eventuellen Partnerinnen oder Partnern jeweils zur Hälfte in die Berechnung einbezogen.
  4. Einkünfte aus Vermögen sowie der auf einen Monat umgerechnete Anteil von fünf Prozent des Betrages, der ein steuerbares Vermögen von CHF 100'000.- übersteigt.
  5. Bei Wiederverheiratung eines geschiedenen Elternteils und bei Konkubinatspaaren mit nicht gemeinsamen Kindern wird ein Haushaltsbeitrag des Partners beziehungsweise der Partnerin von CHF 800.- als Einkommensbestandteil aufgerechnet.
  6. Selbständigerwerbenden wird 20% auf das steuerbare Einkommen aufgerechnet.
  7. Bei nachweislich unregelmässigem Einkommen ist der Durchschnittswert des letzten Jahres massgebend.
  8. Unterhaltsbeiträge können in Abzug gebracht werden.
  9. Sozialhilfeleistungen zählen nicht zum Einkommen.

Festlegen der Familiengrösse

  • Bei der Festlegung der Familiengrösse sind diejenigen Personen zu berücksichtigen, für deren Lebensunterhalt die Einkommensbestandteile bestimmt sind.
  • Partnerinnen oder Partner, die einen Haushaltsbeitrag entrichten, werden nicht in die Familiengrösse einbezogen. Dasselbe gilt für mündige Kinder, die im gleichen Haushalt leben und von den Eltern nicht mehr unterstützt werden.
  • Teilweise können in einem Haushalt mit mehreren Kindern, die in einer Kindertagesstätte betreut werden, verschiedene Tarifberechnungen mit abweichenden Angaben zur Familiengrösse nötig werden.
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