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Verordnung

über die städtischen Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung

(FeB-Verordung; VFeB)

 

 

vom 25. Mai 2007

 

 

SGR 862.11

 

 

 

 

Der Gemeinderat,

gestützt auf Artikel 54 Ziffer 5 Buchstabe b der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 [1] und Artikel 9 des Reglements über die Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung vom 18. Oktober 2006 [2],

beschliesst:

 

 

 

1. Abschnitt: Allgemeines

 

 

Art. 1 - Gegenstand

 

Diese Verordnung regelt die Organisation, den Betrieb, die Gebühren, das Aufnahmeverfahren und die Elternvereinbarung bezüglich der städtischen Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung.

 

Art. 2 - Organisation: Aufsicht, Dienststelle Familienergänzende Betreuung (FeB)

 

1 Die Bildungs- Sozial- und Kulturdirektion führt die Aufsicht über die Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung.

 

2 Die Dienststelle Familienergänzende Betreuung (FeB), Abteilung Schule & Sport, führt die städtischen Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung und stellt die Koordination mit den privaten Dritten sicher, denen die Stadt die Führung von Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung mittels Leistungsvertrag übertragen hat.

 

 

2. Abschnitt: Betrieb

 

 

Art. 3 - Anmeldung und Aufnahme

 

1 Die Anmeldung für die Betreuung eines Kindes in einer städtischen Einrichtung der familienergänzenden Kinderbetreuung erfolgt durch die Eltern oder die Erziehungsberechtigten bei der Dienststelle FeB.

 

2 Die Aufnahme erfolgt durch FeB, provisorisch nach der Beurteilung der Anmeldung aufgrund der Aufnahmekriterien gemäss Artikel 4 und definitiv mit dem Abschluss der Elternvereinbarung gemäss Artikel 11 dieser Verordnung.

 

3 Für die Aufnahme eines Kindes besteht kein Rechtsanspruch.

 

Art. 4 - Aufnahmekriterien

 

1 Die Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung stehen grundsätzlich allen Kindern mit Wohnsitz und Aufenthalt im Kanton Bern offen.

 

2 Falls nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, werden die Kinder in folgender Prioritätenfolge aufgenommen:

a.       Kinder, die durch die Vormundschaftsbehörden einer Einrichtung der familienergänzenden Betreuung zugewiesen werden;

 

b.       Kinder mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Biel, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte allein erziehend und erwerbstätig sind oder zur Existenzsicherung erwerbstätig sein müssen;

 

c.       Kinder mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Biel, für welche aufgrund der sozialen Situation eine prioritäre Aufnahme geboten ist;

 

d.       Kinder von Mitarbeitenden der Stadt Biel;

 

e.       andere Kinder mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde Biel;

 

f.        Kinder mit Wohnsitz oder Aufenthalt in umliegenden Gemeinden;

 

g.       andere Kinder mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern.

 

3 Bei gleicher Priorität entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung. Die FeB führt Wartelisten.

 

Art. 5 - Öffnungszeiten

 

1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 sind

 

a.       Kindertagesstätten von Montag bis Freitag während 11.5 Stunden, insgesamt an jährlich mindestens 235 Tagen;

 

b.       Tageshorte von Montag bis Freitag der Schulunterrichtswochen zwischen 4 bis 8 Stunden, insgesamt an jährlich mindestens 190 Tagen,

 

geöffnet.

 

2 Kindertagesstätten und Tageshorte sind geschlossen:

a.       an eidgenössischen, kantonalen und städtischen Feiertagen;

 

b.       an höchstens zwei weiteren Tagen pro Jahr, die von der FeB festgelegt und mindestens drei Monate im Voraus angekündigt werden.

 

3 Kindertagesstätten sind zudem zwischen Weihnachten und Neujahr sowie während zwei Wochen in den Sommerschulferien geschlossen.

 

Art. 6 - Krankheit

 

Während der Dauer einer akuten Krankheit werden Kinder in den Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung nicht betreut.

 

 

3. Abschnitt: Gebühren

 

 

Art. 7 - Bemessung

 

Die Gebühren werden gestützt auf Artikel 35 - 49 der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration des Kantons Bern vom 4. Mai 2005 [3] sowie Artikel 7 und 8 des Reglements über die Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung vom 18. Oktober 2006 [4] bemessen.

 

Art. 8 - Erhebung und Fälligkeit

 

1 Die im Einzelfall geschuldete Gebühr wird von der Dienststelle FeB erhoben. Die Gebühr ist 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

 

2 Die Inkassobestimmungen des Artikel 9 des Reglements über die Erhebung von Gebühren vom 17. Oktober 1990 [5] sind analog anwendbar. Die Abteilung Schule & Sport erlässt die Verfügung über die Gebührenforderung.

 

Art. 9 - Anpassung der Gebühr und Meldepflicht

 

1 Verändern sich die Bemessungsgrundlagen bezüglich des massgebenden Monatseinkommens oder der Familiengrösse werden die Gebühren auf den nächsten folgenden Monat nach Eintritt der Veränderung angepasst.

 

2 Die Eltern und Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Änderungen der Bemessungsgrundlagen bezüglich des massgebenden Monatseinkommens unverzüglich der FeB zu melden.

 

Art. 10 - Reduktion

 

1 Abwesenheiten der Kinder berechtigen grundsätzlich nicht zu einer Reduktion der Monatspauschalen.

 

2 Die Bildungs-, Sozial- und Kulturdirektion kann auf schriftliches Gesuch der Eltern oder Erziehungsberechtigten hin eine Reduktion gewähren, wenn die Abwesenheit

 

a.       länger als vier Wochen dauerte und

 

b.       zu einer Kostenverringerung für die Einrichtung der familienergänzende Betreuung oder zu stossenden Mehrkosten für die Eltern oder Erziehungsberechtigten führte.

 

 

4. Abschnitt: Elternvereinbarungen

 

 

Art. 11 - Inhalt

 

1 Die FeB schliesst Namens der Stadt Biel mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten eine schriftliche Vereinbarung ab, welche namentlich Auskunft gibt über:

a.       die Parteien;

 

b.       die Einrichtung, in welcher die Betreuung erfolgt;

 

c.       das Eintrittsdatum;

 

d.       den vereinbarten Betreuungsumfang;

 

e.       die Gebühr inkl. Anpassungshinweis;

 

f.        die Meldepflicht der Angaben für die Bestimmung des massgebenden Einkommens;

 

g.       die Versicherungspflichten;

 

h.       die Konfliktregelung;

 

i.         die Kündigung.

 

Art. 12 - Konfliktregelung

 

1 Bei Konflikten über die Vereinbarung sind die Parteien verpflichtet zu verhandeln.

 

2 Kann keine Einigung erzielt werden, können die Parteien den Rechtsweg nach dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [6] beschreiten.

 

Art. 13 - Kündigung durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten

 

Die Eltern oder Erziehungsberechtigten können die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf Monatsende kündigen.

 

Art. 14 - Kündigung durch die FeB

 

1 Die FeB kann die Vereinbarung wie folgt kündigen:

 

a.       unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf Monatsende, wenn die Eltern oder Erziehungsberechtigten aus der Gemeinde Biel wegziehen;

 

b.       unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Monatsende, wenn die Eltern oder Erziehungsberechtigten trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vereinbarung verstossen;

 

c.       unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen, wenn das Kind den Betrieb untragbar stört.

 

2 Die FeB hört die Eltern oder Erziehungsberechtigten vor der Kündigung an.

 

 

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

 

 

Art. 15 - Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

 

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Gebührentarif II vom 22. Januar 1999 [7] wie folgt geändert:

...

 

4.1.1. aufgehoben

...

 

2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

 

a.       Verordnung über die Kinderkrippen vom 8. Dezember 2000 [8];

 

b.       Verordnung über die Elternbeiträge für die städtischen Krippen vom 10. November 2000 [9];

 

c.       Verordnung über die Schulhorte vom 26. April 1996 [10].

 

Art. 16 - Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

 

 

Biel, 25. Mai 2007

 

 

Namens des Gemeinderates

 

Der Stadtpräsident:

Der Stadtschreiber:

Hans Stöckli

Franz Schnider

 



[1] SGR 101.1

[2] SGR 862.1

[3] ASIV; BSG 860.113

[4] SGR 862.1

[5] SGR 670.1

[6] VRPG; BSG 155.21

[7] SGR 670.12

[8] SGR 862.11

[9] SGR 862.18

[10] SGR 430.4


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