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Reglementüber die Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung
vom 18. Oktober 2006
SGR 862.1
Der Stadtrat von Biel, gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2001 (SHG) [1], Artikel 4 - 57 der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration des Kantons Bern vom 4. April 2005 (ASIV) [2] sowie Artikel 40 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe e der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 [3], beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art.1 - Gegenstand
1 Dieses Reglement legt die Grundsätze zum Betrieb von Einrichtungen im Bereiche der familienergänzenden Kinderbetreuung fest.
2 Es bestimmt die Ausgestaltung der Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen.
Art. 2 - Grundsatz
1 Die Stadt Biel führt folgende Einrichtungen im Bereiche der familienergänzenden Kinderbetreuung:
a. Kindertagesstätten (Kitas);
b. Tageshorte;
c. Betreuung bei Tageseltern.
2 Die Führung der Einrichtungen im Bereiche der familienergänzenden Kinderbetreuung kann mittels Leistungsvereinbarungen an Dritte übertragen werden.
3 Die Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung schliessen mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten eine schriftliche Vereinbarung ab.
Art. 3 - Begriffe
1 Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung sind Leistungsangebote, welche die Tagesbetreuung von Kindern ausserhalb des elterlichen Haushaltes gewährleisten.
2 Kindertagesstätten sind Einrichtungen, die in der Regel Kinder im Alter von 12 Wochen bis 6 Jahren betreuen.
3 Tageshorte sind Einrichtungen, die in der Regel Kinder im Alter von 7 bis 16 Jahren betreuen.
4 Die Betreuung bei Tageseltern beinhaltet eine regelmässige Betreuung von Kindern im Haushalt einer Tagesfamilie.
Art. 4 - Qualität und Betreuung
Die Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung haben einen betreuerischenpädagogischen Auftrag und erfüllen die Qualitätsanforderungen gemäss der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration [4].
Art. 5 - Aufsicht
Die zuständige gemeinderätliche Direktion führt die Aufsicht über die Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung.
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 6 - Grundsatz
Die Betreuung von Kindern in den Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung gemäss Artikel 2 Absatz 1 dieser Reglemets ist gebührenpflichtig.
Art. 7 - Berechnung der Betreuungsgebühr
Die Höhe der Betreuungsgebühr richtet sich nach Artikel 35 - 49 der kantonalen Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration [5] und bemisst sich nach
a. dem Einkommen und Vermögen der obhutsberechtigten Eltern oder Erziehungsberechtigten (massgebendes Monatseinkommen),
b. der Betreuungsdauer,
c. der Familiengrösse,
d. sowie nach einem nach sozialen Kriterien angesetzten Minimal- und auf die Normkosten der Leistungsangebote abgestimmten Maximaltarif.
3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 - Übergangsregelung für Tageshorte
1 Die Stadt Biel verbilligt die gemäss Artikel 7 dieses Reglements bemessene Betreuungsgebühr für Tageshorte im Sinne einer schrittweisen Einführung in den Jahren 2007 bis 2009 um 50 Prozent.
2 In den Genuss der Vergünstigung gemäss Absatz 1 kommen nur Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil Wohnsitz in der Stadt Biel hat.
Art. 9 - Ausführungsbestimmungen
Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieses Reglements.
Art. 10 - Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Biel, 18. Oktober 2006
Namens des Stadtrates
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