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Verordnung [1]

über die Hundehaltung und die Hundetaxe

 

 

vom 25. Januar 1980

 

 

SGR 558.3

 

 

 

Der Gemeinderat der Stadt Biel,

gestützt auf Artikel 33 und 54 des Polizeireglementes der Stadt Biel vom 13. März 1977 [2] und in Ausführung der eidgenössischen und kantonalen Erlasse über den Tierschutz und die Bekämpfung der Tierseuche sowie der kantonalen Bestimmungen über die Hundetaxe [3],

beschliesst:

 

 

 

I. Kontrolle

 

 

Art. 1 - Allgemeines

 

Das Halten von Hunden unterliegt staatlicher Kontrolle, die vom städtischen Polizei-Inspektorat [4] (nachfolgend Polizei-Inspektorat genannt) ausgeübt wird.

 

Art. 2 - Verzeichnis

 

Jährlich wird ein Verzeichnis über die in der Gemeinde gehaltenen Hunde erstellt, in welchem alle über drei Monate alten Tiere aufzuführen sind. Stichtag ist der 1. August.

 

Art. 3 - Meldepflicht

 

Die Halter kontrollpflichtiger Hunde haben diese dem Polizei-Inspektorat [5] vorzuführen und zur Aufnahme in das Verzeichnis anzumelden.

 

Art. 4 - Kontrollmarke

 

1 Als Ausweis über die vollzogene Kontrolle dient eine mit der Jahrzahl versehene numerierte Marke, die am Halsband des Hundes gut sichtbar zu befestigen ist.

 

2 Die Kontrollmarke ist nicht auf andere Hunde übertragbar.

 

3 Wer im Verlaufe des Jahres anstelle des bisherigen einen anderen Hund erwirbt, hat dem Polizei-Inspektorat [6] Meldung zu erstatten.

 

4 Am 31. Juli des folgenden Jahres verliert jede Kontrollmarke ihre Gültigkeit.

 

5 Hundehalter machen sich strafbar, wenn ihr Tier ohne gültige Kontrollmarke frei herumläuft (vgl. Art. 10 Abs. 2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 [7]). Über die Verwendung von Jagdhunden erlässt die kantonale Forstdirektion [8] die notwendigen Vorschriften.

 

 

II. Hundehaltung

 

 

Art. 5 - Kranke und gefährliche Hunde, Tollwut

 

1 Wer Hunde hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

 

2 Für Tierärzte und Untersuchungsinstitute besteht eine Anzeigepflicht an den Kantonstierarzt, der die Anzeige an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte haben unverzüglich alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern (Art. 11 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli 1966 [9]).

 

3 Alle Hunde im Alter von 5 Monaten und älter sind gegen Tollwut zu impfen. Die Impfung ist mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen. Das Impfzeugnis ist bei der Bezahlung der Hundetaxe unaufgefordert vorzuweisen.

 

4 Hunde, die mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten behaftet sind, können auf Anordnung des zuständigen Kreistierarztes in Verbindung mit dem Polizei-Inspektorat [10] abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht oder wenn der Halter die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses für eine angeordnete Behandlung verweigert. Bei Hunden, die wegen bösartigen Eigenschaften Personen oder Tiere gefährden oder belästigen, muss die Gefährdung durch geeignete Vorkehrungen (Maulkörbe usw.) behoben werden. In krassen Fällen können die Tiere im Einverständnis zwischen Tierarzt und Polizei-Inspektorat [11] auch abgetan werden.

 

Art. 6 - Angriffe

 

1 Es ist verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder sie absichtlich zu reizen. Ausgenommen sind Fälle rechtmässiger Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst sowie die in anderen Erlassen vorgesehenen Ausnahmen.

 

2 Ein Hund, der einen Menschen oder ein anderes Tier anfällt, ist von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebot stehenden Mitteln davon abzuhalten.

 

Art. 7 - Belästigung

 

1 Hundehalter, Hundehändler und Inhaber von Hundezwingern oder Hundeheimen haben ihre Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen, dass sie weder Personen durch fortwährendes Gebell, Geheul oder anderswie belästigen, noch Gehwege, Fussgängerbereiche, Trottoirs, städtische Grünanlagen, fremde Gärten oder landwirtschaftliche Kulturen verunreinigen (siehe ebenfalls Art. 20 Abs. 2 dieses Reglementes).

 

2 Das Mitführen oder das Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen, Badeanstalten, Schulhausanlagen, Kinderspiel- und Sportplätzen, Kinos und Theatern ist verboten. Ausnahmebewilligungen für Blindenführhunde und Wachthunde von Platzwarten usw. bleiben vorbehalten.

 

3 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Tiere Dritter, die auf seinem Grundstück Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und durch das Polizei-Inspektorat [12] in Gewahrsam nehmen zu lassen. Der Eigentümer des Tieres ist ohne Verzug ausfindig zu machen und zu benachrichtigen.

 

Art. 8 - Mitführen von Hunden in Ladenlokale

 

1 Hunde dürfen nicht in Lebensmittelgeschäfte mitgenommen werden.

 

2 Das Halten von Hunden in Ladenlokalen oder in Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden, ist verboten.

 

Art. 9 - Haltungsregeln in Gastwirtschaftsbetrieben

 

1 In öffentlich zugänglichen Lokalen, insbesondere in Gastwirtschaftsbetrieben, Geschäftslokalen, Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen. Weitere Vorschriften aus seuchenpolizeilichen Gründen bleiben vorbehalten.

 

2 In Restaurationsräumen dürfen Hunde des Besitzers und der Besucher die Gäste und den Betrieb nicht stören. Sie dürfen darin nicht gefüttert werden noch die für die Gäste bestimmten Sitzplätze benützen. Der Gastwirt ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich.

 

3 In Küchen und Lagerräumen von kollektiven Haushaltungen (Gastwirtschaftsbetriebe, Kantinen usw.) dürfen sich keine Hunde aufhalten.

 

4 Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen.

 

Art. 10 - Beaufsichtigung in Wäldern

 

1 In Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit dürfen Hunde im Freien nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.

 

2 Die Bestimmungen der Jagd- und Tierseuchengesetzgebung bleiben vorbehalten.

 

Art. 11 - Herrenlose Hunde

 

Hunde, die streunen sowie Hunde ohne Kontrollmarke sind gemäss Weisungen des Polizei-Inspektorates [13] dem Tierschutzverein in Gewahrsam zu geben. Wenn ein Hund innerhalb acht Tagen nach erfolgter Publikation oder Aufforderung nicht gegen Erlegung der Fütterungs- und anderweitiger Kosten abgeholt wird, veranlasst das Polizei-Inspektorat [14] im Einverständnis mit dem Tierschutzverein den Verkauf oder die Tötung des Tieres. Ein nach Abzug der Kosten für Aufwendungen (Fütterung, Wartung, Insertionskosten usw.) verbleibender Erlös wird zuhanden des Eigentümers während 5 Jahren aufbewahrt (vgl. ZGB Art. 720ff [15]). Wird er in dieser Zeit nicht erhoben, verfällt der Betrag der kantonalen Tierseuchenkasse.

 

Art. 12 - Betreuung, Pflege, Tierschutz

 

1 Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seine Tiere ordnungsgemäss zu warten, zu pflegen und zu beaufsichtigen. Er hat ihnen eine saubere und gegen Kälte und Hitze geschützte Unterkunft zu bieten. Ausserdem hat er alle hygienischen Massnahmen zu treffen, um das Tier von Krankheiten, Ungeziefer usw. zu bewahren. Bei Leiden oder Krankheiten ist er zur Pflege und Heilbehandlung verpflichtet (vgl. Art. 33 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 [16]).

 

2 Wer vorsätzlich einen Hund misshandelt, arg vernachlässigt oder unnötig überanstrengt, wer Schaustellungen veranstaltet, bei denen Hunde gequält oder getötet werden, insbesondere wer derartige Kämpfe mit Tieren oder Schiessen auf zahme oder gefangengehaltene Tiere abhält, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (vgl. Art. 27 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 [17]).

 

3 Stachelhalsbänder sind nicht gestattet.

 

4 Vorbehalten bleiben die übrigen Sonderbestimmungen des Tierschutzgesetzes [18].

 

Art. 13 - Gewerbsmässige Hundezucht

 

1 Wer gewerbsmässig Hunde hält oder ein Hundeheim führen will, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates (vgl. Art. 33 des Polizeireglementes der Stadt Biel vom 13. März 1977 [19]). Er hat den Nachweis zu erbringen, dass die Einrichtung des Zwingers den neuzeitlichen Anforderungen an die Aufzucht, die Haltung und die Pflege von Hunden entspricht.

 

2 In Wohnzonen und angrenzenden Gebieten ist die gewerbsmässige Hundehaltung verboten (Art. 86 Abs. 2 der kantonalen Bauverordnung vom 26. November 1970 [20]).

 

Art. 14 - Verbot für Hundehaltung

 

1 Das Halten von Hunden kann vom Polizei-Inspektorat [21] vorübergehend oder dauernd verboten werden, wenn es mit gesundheitspolizeilichen Übelständen oder mit Tierquälerei verbunden ist, wenn es zur wiederholten Belästigung von Personen oder Tieren Anlass gibt, oder wenn ein Hundebesitzer wegen Übertretung der geltenden Vorschriften über das Halten von Hunden wiederholt bestraft worden ist.

 

2 Muss dem Halter eines Hundes das Tier in diesem Sinne abgesprochen werden, so kann das Polizei-Inspektorat [22] den Hund auf Kosten des bisherigen Halters dem Tierschutzverein in Gewahrsam geben. Diese Tiere werden wie Findeltiere behandelt (siehe Art. 11 dieses Reglementes).

 

Art. 15 - Vorführung zur jährlichen Kontrolle

 

Zu den jährlichen Kontrollen sind die Hunde auf Aufforderung hin dem Polizei-Inspektorat [23] vorzuführen (Abschnitt I hievor). Besteht bei einem Hund der Verdacht, dass er gemäss Artikel 5 Absatz 1 oder 4 beanstandet werden muss, so kann das Polizei-Inspektorat [24] den Besitzer jederzeit verpflichten, das Tier auf eigene Rechnung durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen. Nach erfolgter tierärztlicher Behandlung ist eine entsprechende Bescheinigung einzureichen.

 

Art. 16 - Entschädigungsansprüche

 

Hundehalter und Eigentümer, denen nach Artikel 5 Absatz 4 oder Artikel 14 Absatz 2 die Abschaffung von Hunden vorgeschrieben oder nach Artikel 14 Absatz 1 das Halten von Hunden untersagt wird, haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Art. 17 - Tierhalterhaftung

 

1 Für den von einem Hund angerichteten Schaden haftet, wer denselben hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn der Hund von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist (OR Art. 56 [25]).

 

2 Hat der Tierhalter Dritte mit der Obhut über seine Hunde betraut, so obliegt ihm ausserdem der Nachweis, dass seine Weisungen befolgt wurden.

 

Art. 18 - Zughunde

 

1 Für jeden Zughund ist ein tierärztliches Zeugnis beizubringen, welches sich über die Eignung des Tieres zum Ziehen ausspricht.

 

2 Dieses Zeugnis ist jährlich zu erneuern und anlässlich der Taxierung vorzuweisen. Verliert ein Hund infolge schlechter Behandlung, mangelhafter Fütterung oder aus einem anderen Grund die Fähigkeit zu ziehen, so kann das Polizei-Inspektorat [26] jederzeit die weitere Verwendung des Tieres als Zughund verbieten.

 

3 Die Besitzer von Zughunden (mit Ausnahme der Schlittenhunde, für welche die sportlichen Reglementierungen gelten) haben folgende Vorschriften zu beachten:

 

a.       Hunde dürfen nur zur Mithilfe beim Ziehen verwendet werden.

 

b.       Es ist untersagt, Personen (Kinder unter 10 Jahren ausgenommen) durch Hunde ziehen zu lassen.

 

c.       Kindern unter 10 Jahren dürfen keine Hundefuhrwerke anvertraut werden.

 

d.       Die Hunde sind in zweckentsprechenden, sog. Brustblattgeschirren einzuspannen. Das Einspannen in Gabeln, Deichseln, Halsbändern usw. ist untersagt.

 

e.       Hochträchtige, säugende und hitzige Hündinnen dürfen nicht eingespannt werden.

 

f.        Bei heisser Witterung soll das Hundefuhrwerk an schattigen Plätzen stehengelassen werden. In der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April ist für jeden Hund eine Unterlage und eine Decke zum Auflegen mitzuführen, welche während eines Haltes zu benützen sind.

 

Art. 19 - Transport von Hunden im Auto

 

1 Es ist untersagt, Hunde im Kofferraum von Autos zu transportieren. Auf Motor- und Fahrrädern dürfen sie in gut gesicherten Körben mitgeführt werden.

 

2 Werden Hunde im Auto gelassen, so ist dieses möglichst am Schatten zu parkieren. Auf jeden Fall ist dafür zu sorgen, dass der Hund mit genügend Frischluft versorgt wird.

 

3 Bei längerer Parkdauer ist dem Hund ein Gefäss mit Wasser hinzustellen.

 

Art. 20 - Hundetoiletten

 

1 Die Einwohnergemeinde sorgt für die Errichtung geeigneter Versäuberungsplätze oder Hundetoiletten. Die Hundebesitzer sind verpflichtet, ihre Tiere diesen Plätzen zuzuführen, sofern sich diese in zumutbarer Nähe befinden.

 

2 Versäubert sich ein Tier ausserhalb der vorerwähnten Plätze, so ist der Halter verpflichtet, die verunreinigte Stelle mit zweckmässigen Mitteln zu reinigen (z.B. Plastiksack).

 

Art. 21 - Beseitigung von Tierkörpern

 

1 Das Inverkehrbringen von Fleisch von Hunden und daraus hergestellte Fleischwaren ist verboten (Art. 73 der eidg. Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957 [27]).

 

2 Tierkörper von getöteten, gestorbenen oder totgeborenen Hunden sind auf Kosten des Besitzers der Tierkörpersammelstelle des Schlachthofes Biel zur unschädlichen Beseitigung abzuliefern. Sie dürfen nicht in Seen, Wasserläufe, Sümpfe, Brunnen usw. geworfen oder im Freien liegen gelassen werden. Das Vergraben ist verboten.

 

3 Beanstandetes Fleisch darf an Hunde nur verfüttert werden, wenn der Besitzer eine kantonale Bewilligung hat.

 

 

III. Hundetaxe

 

 

Art. 22 - Grundsatz

 

1 Für jeden über drei Monate alten Hund ist jährlich im August eine Hundetaxe zu bezahlen. Ihre Höhe wird jeweils gleichzeitig mit der Steueranlage in der Volksabstimmung festgesetzt; der Bezug erfolgt durch das Polizei-Inspektorat [28].

 

2 Die Hundetaxe schuldet, wer am 1. August einen mehr als drei Monate alten Hund besitzt oder einen solchen bis Jahresende anschafft, sofern er nicht nachweist, dass die Taxe für das laufende Jahr bereits in einer Gemeinde des Kantons Bern bezahlt wurde.

 

3 Wer in der Zeit von anfangs August bis Jahresende einen Hund anschafft, hat dies innert vier Wochen dem Polizei-Inspektorat [29] zu melden.

 

Art. 23 - Ausnahmen

 

1 Inhaber eines Betriebes für gewerbsmässige Hundezucht oder Hundehandel bezahlen pro Tier die ganze Taxe, mindestens aber die fünffache Grundtaxe, wenn sie weniger als fünf Hunde besitzen.

 

2 AHV- und IV-Rentner, die eine Zusatzleistung beziehen, bezahlen gegen Vorweisung einer entsprechenden Bescheinigung der Gemeindeausgleichskasse Biel [30] pro Tier die Hälfte der ordentlichen Hundetaxe [31].

 

3 Für ausgebildete Armee-, Blindenführ-, Lawinen-, Polizei-, Zoll-, Katastrophen- und Sanitätshunde wird keine Hundetaxe erhoben, sofern die Spezialausbildung und die sinngemässe Verwendung solcher Hunde durch den Halter nachgewiesen wird.

 

Art. 24 - Ersatz eines Hundes [32]

 

Geht ein Hund ein, nachdem die Taxe für das laufende Jahr entrichtet wurde, so ist für einen im gleichen Jahr angeschafften neuen Hund keine Taxe zu bezahlen. Dagegen besteht die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung.

 

Art. 25 - Nachzahlung, Busse

 

Wer die Hundetaxe hinterzieht, hat sie nachzubezahlen und zusätzlich eine Busse im doppelten Betrag der geschuldeten Taxe zu entrichten (Art. 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 1903 über die Hundetaxe [33]).

 

 

IV. Strafbestimmungen

 

 

Art. 26 - Widerhandlungen [34]

 

Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den gestützt darauf erlassenen Anordnungen der zuständigen Organe zuwiderhandelt, wird vom Polizei-Inspektorat [35] mit Busse bis zu Fr. 300.- bestraft. Das Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden ist anwendbar [36]. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen sowie Artikel 25 dieser Verordnung.

 

 

V. Rechtsmittel

 

 

Art. 27 - Rechtsmittelbelehrung [37]

 

1 Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung vom Polizei-Inspektorat [38] erlassen werden, können innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Polizeidirektion [39] der Stadt Biel angefochten werden [40].

 

2 Gegen die mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehenden Verfügungen der Polizeidirektion [41] kann gemäss Artikel 57ff des Gemeindegesetzes [42] sowie Artikel 24 Ziffer 8 VRPG (Gesetz vom 22. Oktober 1961 über die Verwaltungsrechtspflege [43]) innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalter Gemeindebeschwerde [44] geführt werden.

 

 

VI. Schlussbestimmungen

 

 

Art. 28 - Inkrafttreten

 

1 Diese Verordnung [45] tritt am Tag der Genehmigung durch die Polizeidirektion [46] des Kantons Bern in Kraft.

 

2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung [47] werden die mit diesem in Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben.

 

 

Biel, 25. Januar 1980

 

 

Namens des Gemeinderates

 

Der Stadtpräsident:

Der Stadtschreiber:

Hermann Fehr

Max Oberle

 

 

Von der Polizeidirektion des Kantons Bern am 31. März 1980 genehmigt.

 

 

 

 

Änderungen:

 

Datum der Änderung

Erlasse SGR

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

 

 

 

 

06.11.1981

SGR 558.3

Art. 23 Abs. 2

23.12.1981

25.08.2000

SGR 558.3

Titel, Art. 24, Art. 26 - 28

25.08.2000

 

 



[1]

Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 25.8.2000

[2]

SGR 552.1

[3]

Gesetz vom 25.10.1903 über die Hundetaxe (BSG 665.1) sowie Verordnung vom 2.4.1904 (BSG 665.11)

[4]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[5]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[6]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[7]

Heute: Tierseuchenverordnung vom 27.6.1995 (SR 916.401)

[8]

Heute: Amt für Wald der Volkswirtschaftsdirektion

[9]

SR 916.40

[10]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[11]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[12]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[13]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[14]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[15]

SR 210

[16]

Heute: Tierseuchenverordnung vom 27.6.1995 (SR 916.401)

[17]

Tierschutzgesetz vom 9.3.1978 (SR 455)

[18]

Tierschutzgesetz vom 9.3.1978 (SR 455)

[19]

SGR 552.1

[20]

Heute: Art. 90 Abs. 2 der Bauverordnung vom 6.3.1985 (BSG 721.1)

[21]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[22]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[23]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[24]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[25]

SR 220

[26]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[27]

aufgehoben

[28]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[29]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[30]

Heute: AHV-Zweigstelle

[31]

Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 6.11.1981

[32]

Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 25.8.2000

[33]

BSG 665.1

[34]

Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 25.8.2000

[35]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[36]

Heute: Art. 58ff des Gemeindegesetzes vom 16.3.1998 (BSG 170.11). Das Dekret über das Busseneröffnungsverfahren ist aufgehoben.

[37]

Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 25.8.2000

[38]

Heute: Stadtpolizei (vgl. Art. 13 des Organisationsreglements vom 17.4.1997, SGR 152.01)

[39]

Heute: Sicherheitsdirektion

[40]

Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Stadtordnung vom 9.6.1996 (SGR 101.1) ist ein stadtinternes Rechtsmittel nur noch möglich, wenn es in einem von den Stimmberechtigten oder vom Stadtrat erlassenen Reglement ausdrücklich vorgesehen ist. Somit ist das Rechtsmittel gemäss Art. 27 der vorliegenden Verordnung nicht mehr anwendbar.

[41]

Heute: Sicherheitsdirektion

[42]

Heute: Art. 92ff des Gemeindegesetzes vom 16.3.1998 (BSG 170.11)

[43]

Heute: Art. 65 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.5.1989 (BSG 155.21)

[44]

Heute: Verwaltungsbeschwerde

[45]

Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 25.8.2000

[46]

Heute: Polizei- und Militärdirektion

[47]

Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 25.8.2000


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