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Zulagen beanspruchen


Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Wer hat Anspruch auf Kinderzulagen?
Am 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen in Kraft getreten. Anspruch auf Kinderzulagen haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Familienausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen ist.

Nichterwerbstätige Personen haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kinderzulagen. Ausgeschlossen sind jedoch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

Nach dem kantonalen Kinderzulagengesetz haben neu auch die Selbständigerwerbenden Anspruch auf Kinderzulagen.

Wie und wo melde ich sie an?
Die Geltendmachung dieser Zulagen erfolgt jeweils über den Arbeitgebenden, der die Angaben des Arbeitnehmenden kontrollieren und weitere Angaben zum Bruttolohn, Beschäftigungsgrad, etc. bestätigen muss.

Selbständigerwerbende machen Ihr Ihren Anspruch bei der Ausgleichskasse geltend, wo sie Ihre Beiträge bezahlen. Nichterwerbstätige melden sich bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde.

Die entsprechenden Anmeldeformulare sind jeweils bei derjenigen Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle anzufordern, bei der Ihre Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Beiträge abrechnet.

Weitere Informationen über die Höhe, Anspruchsdauer sowie weitere Anspruchsvoraussetzungen gibt Ihnen das Merkblatt Nr. 6.08 «Familienzulagen».

Familien- und Kinderzulagen in der Landwirtschaft

Wer hat Anspruch auf Familien- und Kinderzulagen?
Anspruch auf Kinderzulagen haben alle haupt- und nebenberuflichen Kleinbauern, selbständige Älpler und Berufsfischer die ein massgebendes Einkommen im Jahr nicht übersteigt. Betriebsleiter und mitarbeitende Familienmitglieder sind den selbständigen Landwirte gleichgestellt.

Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch auf Kinder- und Haushaltungszulagen.

Die entsprechenden Anmeldeformulare können bei bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern sowie deren AHV-Zweigstellen bezogen werden.

Weitere Informationen über die Höhe, Grenzwerte und Dauer gibt Ihnen das Merkblatt Nr. 6.09 «Familienzulagen in der Landwirtschaft».

Erwerbsersatz
Was muss ich mit meiner Erwerbsersatzkarte (Militärkarte) machen?
Dienstleistende erhalten jeweils nach Ablauf ihres Dienstes eine sogenannte Meldekarte (Militärkarte). Arbeitnehmende geben auf dieser Karte die verlangten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse an und leiten diese weiter an die ihre/ihren

  • Arbeitgebenden, die den Abschnitt D auszufüllen haben. Die Original-Meldekarte wird zusammen mit allen Lohnbescheinigungen an die zuständige Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle weitergeleitet, bei der der Arbeitgebende ange-schlossen ist. 

  •  Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle, wenn sie selbständigerwerbend sind

  • Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle, wo sie als Selbständigerwerbende Beiträge entrichten, wenn sie gleichzeitig Arbeitnehmende und selbständigerwerbend sind

  • letzten Arbeitgebenden, wenn sie arbeitslos sind. Dieser wird die Meldekarte an seine Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle weiterleiten

  • letzten Arbeitgebenden, wenn sie während des Studiums erwerbstätig sind (Werkstudentinnen und Werkstudenten)

  • kantonale Ausgleichskasse oder deren AHV-Zweigstelle am Domizil der Lehranstalt, wenn sie nichterwerbstätige Studierende sind

  • Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle, wenn sie als Nichterwerbstätige AHV-beitragspflichtig sind

Weitere Informationen über die Erwerbsausfallentschädigungen vermittelt Ihnen das Merkblatt Nr. 6.01 «Erwerbsausfallentschädigungen».
Mutterschaftsentschädigung

Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben alle erwerbstätigen Frauen welche mindestens neun Monate vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren.

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber Fr. 172.00 pro Tag.

Die Mutterschaftsentschädigung kann durch die Mutter, vom Arbeitgebenden sowohl auch von den Angehörigen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach der Geburt geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.

Weitere Informationen vermittelt Ihnen das Merkblatt Nr. 6.02 "Mutterschaftsentschädigung".

Adresse
AHV-Zweigstelle Biel/Bienne - Evilard
Zentralstrasse 60
Postfach 1120
2501 Biel
T: 032 326 19 41
F: 032 326 19 94
ahv-zweigstelle@biel-bienne.ch
 
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