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Beiträge zahlen


Die entsprechenden Formulare können ausschliesslich bei der zuständigen Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle bezogen werden

Weiterführende Links:

Arbeitgebende

Welche Beiträge muss ich bezahlen? Ab wann muss ich Beiträge bezahlen?
Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen sind mit wenigen Ausnahmen ab einem bestimmten Alter AHV/IV/EO-beitragspflichtig. Arbeitgebende, die keinem Berufsverband angehören, melden sich bei der AHV-Zweigstelle des Firmensitzes die auch alle gewünschten Auskünfte erteilt.

Weitere Informationen über den genauen Beginn und Ende der Beitragspflicht, Höhe der Beiträge, Bezug und Zahlung der Beiträge, Verzugs- und Vergütungszinsregelung, den massgebenden Lohn, Naturalbezüge, Freibeträge für Altersrentnerinnen und Altersrentner, Beiträge aus dem Nebenerwerb können Sie aus dem Merkblatt Nr. 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO» ersehen.
Selbständigerwerbende

Was sind die Voraussetzungen für eine Selbständigkeit?
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gilt, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung, in unabhängiger Stellung und auf eigenes Risiko, Arbeit leistet. Die Qualifizierung der Selbständigkeit muss unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall von der Ausgleichskasse vorgenommen werden. Massgebend sind nicht die vertraglichen sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Weitere Informationen über den genauen Beginn und Ende der Beitragspflicht, Höhe der Beiträge, Bezug und Zahlung der Beiträge, Verzugs- und Vergütungszinsregelung, Freibeträge für Altersrentnerinnen und Altersrentner, gibt Ihnen das Merkblatt Nr. 2.02 «Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO».
Nichterwerbstätige / Studierende

Ab wann muss ich Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen?
Bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die kein oder ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, stellt sich die Frage, ob sie als Nichterwerbstätige Beiträge an die AHV/IV/EO entrichten müssen. Dies gilt namentlich für vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Bezügerinnen und Bezüger von Renten der Invalidenversicherung, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose, Geschiedene, Verwitwete und Ehegatten von Pensionierten.

Weitere Informationen über die obligatorische Versicherung, Festsetzung und Berechnung der Beiträge, Höhe der Beiträge, Bezug und Zahlung der Beiträge, Verzugs- und Vergütungszinsregelung, gibt Ihnen das
Merkblatt Nr. 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» und
Merkblatt Nr. 2.10 «Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO».
Versicherungsausweis und individuelles Konto

Was ist ein individuelles Konto?
Wer Beiträge bezahlt oder Leistungen bezieht, erhält einen Versicherungsausweis (graue Karte), versehen mit seiner persönlichen 11-stelligen Versichertennummer. Dieser Ausweis ist sorgfältig aufzubewahren, da alle Ausgleichskassen, welche ein in-dividuelles Konto für die betreffende Person führen oder geführt haben, darauf vermerkt sind. Kontoauszüge aus dem individuellen Konto können bei irgendeinen AHV-Ausgleichskasse bestellt werden.

Wer stellt mit einen Versicherungsausweis aus (oder Duplikat)?
Zuständig für die Erstellung einer AHV-Karte ist jeweils die Ausgleichskasse bei welchem der Arbeitgebende, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Studierende die Beiträge abrechnet.


Weitere Informationen und Themen vermittelt Ihnen das
Merkblatt Nr. 1.01 «Auszug aus dem individuellen Konto (IK)»
Merkblatt Nr. 1.02 «„Splitting bei Scheidung»
Merkblatt Nr. 1.03 «Betreuungsgutschriften»
Merkblatt Nr. 1.04 «Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto» oder
Merkblatt Nr. Ci 1 «Kostenloser Auszug aus ihrem AHV-Konto»
(dieses Merkblatt kann ausschliesslich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern und deren AHV-Zweigstellen bezogen werden).
Adresse
AHV-Zweigstelle Biel/Bienne - Evilard
Zentralstrasse 60
Postfach 1120
2501 Biel
T: 032 326 19 41
F: 032 326 19 94
ahv-zweigstelle@biel-bienne.ch
 
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